Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers. Arbeitsunfall eines mitarbeitenden Ehegatten eines landwirtschaftlichen Unternehmens gem § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB 7. Hilfeleistung gem § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 7 gegenüber einer anderen Person. Verletzung durch Kuhtritt. typisch landwirtschaftliche Gefahr: Nutztierhaltung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird der mitarbeitende Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmens durch Tritte von Kühen verletzt, so verwirklicht sich die typische Gefahr der Nutztierhaltung, vor der die landwirtschaftliche Unfallversicherung Schutz gewährt. Dies gilt auch dann, wenn seine Handlungstendenz (auch) darauf gerichtet war, einer durch die Tiere in Gefahr geratenen Person Hilfe zu leisten.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 57.302,90 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die klagende landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft begehrt von der Beklagten die Übernahme von Aufwendungen der Behandlung des A. B. (im Folgenden: der Verletzte) wegen eines Unfalles vom 17.12.2009 in Höhe von insgesamt 57.302,90 €.

Der Verletzte ist Ehemann der landwirtschaftlichen Unternehmerin B. B.. In ihrer Unfallanzeige vom 22.12.2009 zeigte die Unternehmerin den Unfall des Verletzten am 17.12.2009 um 17.00 Uhr an und führte hierzu Folgendes aus:

“Am 17.12.2009 hat die Unternehmerin, B. B. und ihr Ehemann, A. B., etwa gegen 16:30 Uhr im Stall begonnen, das Melken der Kühe vorzubereiten. Kurz vor 17:00 Uhr betrat Frau J. L., die Mutter der B. B., den Stall, um wie üblich die Kälber zu füttern. Wie immer benutzte sie den Gang zwischen den Tieren um die Kälber an der hinteren Stallwand zu erreichen. Am Anfang des Durchgangs lag auf der rechten Seite ein erwachsenes Tier auf dem Boden. Gerade als Frau L. hinter diesem Tier vorbeiging, schlug dieses aus. Frau L. wurde getroffen und sie fiel in die gegenüber liegenden Tierstände zwischen zwei Kühe. Dadurch gerieten diese Tiere wohl in Panik und trampelten auf Frau L. herum. Aus eigener Kraft konnte sie sich nicht aus dieser Lage befreien. Neben schweren Prellungen am ganzen Körper zog sie sich dabei Brüche beider Oberschenkel und Verletzungen an Händen und Gesicht zu.

Der Ehemann der Unternehmerin, A. B., war vom Unfallort ca. 8 m entfernt dabei, anderen Kühen auf einem anderen Durchgang Futter zu geben. Durch die Schreie der Schwiegermutter alarmiert rannte er hin und wollte die Frau aus der Gefahrenzone ziehen. Dabei traf auch ihn ein Tritt einer Kuh, das rechte Bein wurde ihm weggeschlagen und auch er fiel zwischen die Tiere, wo er weitere Tritte nicht abwehren konnte. Aufgrund der gerissenen Bänder im rechten Knie konnte auch er sich nicht aus der Gefahrenzone bewegen. Auch er musste Prellungen am ganzen Körper und ein blaues Auge (links) hinnehmen.

Inzwischen war auch die Unternehmerin, B. B., zum Unfallort gerannt. Erst sie konnte Mutter und Ehemann aus der äußerst prekären Lage holen. Auch sie wurde mehrfach von den Tieren getreten und zog sich dabei schwere Prellungen am ganzen Körper, sowie noch unklare Verletzungen an den Knien zu.

Eine Schwester der Unternehmerin alarmierte über den Notruf die Hilfskräfte, die gegen 17:20 Uhr eintrafen (Polizei S., Az.: .../2009).„

Der Verletzte wurde zunächst im Krankenhaus A., anschließend im Krankenhaus B. und schließlich vom Durchgangsarzt Dr. B., SRH-Kliniken Landkreis S., behandelt. Priv.-Doz. Dr. C., B., stellte in seinem Durchgangsarztbericht vom 17.12.2009 sonstige Meniskusschädigungen am Hinterhorn des Außenmeniskus, Fraktur des Jochbeins und des Oberkiefers, Prellung des Augapfels und des Orbitagewebes, Verstauchung und Zerrung des Kniegelenkes, Riss des tibialen Seitenbandes (Innenband) und Verstauchung und Zerrung des Kniegelenkes und einen Riss des vorderen Kreuzbandes fest. Nachdem zunächst eine konservative Behandlung (bewegliche Kniegelenksorthese, krankengymnastische Übung) und die Weiterbehandlung von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BGU) T. übernommen worden war, erfolgte am 31.05.2010 aufgrund der Diagnosen einer hinteren Kreuzbandruptur rechts und Außenbandinsuffizienz nach Kniegelenksdistorsion nach Tritt durch eine Kuh am 17.12.2009 die operative Versorgung mit einer hinteren Kreuzband- und Außenbandersatzplastik. Ab dem 04.10.2010 fand eine Belastungserprobung in der bisherigen Tätigkeit des Verletzten als Elektriker bei der Bundeswehr statt. Der Wiedereintritt der vollschichtigen Arbeitsfähigkeit wurde von der BGU T. im Bericht vom 03.11.2010 mit dem 02.11.2010 bescheinigt, und dem Verletzten wurde Verletztengeld über die AOK B.-O. bis 01.11.2010 ausbezahlt. Im Übrigen erbrachte die Klägerin Aufwendungen für den Versicherungsfall im Rahmen schlichten Verwaltungshandelns im Wesentlichen...

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