nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 20.07.2001; Aktenzeichen S 5 RA 1804/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.01.2003; Aktenzeichen B 4 RA 49/02 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2001 aufgehoben und die Bescheide der Beklagten vom 21. März 1999 (mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2000) und 6. November 2001 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger höhere Rente unter zusätzlicher Berücksichtigung der Entgeltpunkte aus den nach § 247 Abs. 2a SGB VI für die Zeit vom 1. März 1957 bis 29. Februar 1960 als entrichtet geltenden Pflichtbeiträgen zu zahlen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewertung von Pflichtbeiträgen nach § 247 Abs. 2a Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) beim Zusammentreffen mit nachgezahlten freiwilligen Beiträgen.

Mit Bescheid vom 11. Juli 1977 stellte die Beklagte fest, der (am 11. September 1938 geborene) Kläger sei zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung für die Zeit von 1. August 1956 bis 31. Dezember 1958 berechtigt, worauf der Kläger insgesamt Beiträge in Höhe von 3.132,- DM nachzahlte.

Im März 1999 stellte der Kläger einen Antrag auf Kontenklärung. Er legte einen Lehrvertrag für Handwerkslehrlinge vom 1. März 1957 (Maurerlehre) sowie einen Lehrbrief vom 1. März 1960 und einen Gesellenbrief vom 14. Mai 1960 vor, worauf die Beklagte die Zeit vom 1. März 1957 bis 29. Februar 1960 als fiktive Pflichtbeitragszeit für berufliche Ausbildung nach Maßgabe des (zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen) § 247 Abs. 2a SGB VI berücksichtigte.

Am 17. Mai 1999 beantragte der Kläger Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind, die die Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 1999 (monatlicher Zahlbetrag ab 1. Februar 2000: 2.164,55 DM) bewilligte. Für die Zeit vom 1. März 1957 bis 31. Dezember 1958 legte sie lediglich die sich aus der Nachzahlung freiwilliger Beiträge ergebenden Entgeltpunkte zugrunde.

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er die additive Bewertung der Pflichtbeiträge nach § 247 Abs. 2a SGB VI und der nachgezahlten freiwilligen Beiträge geltend machte, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2000 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine (additive) Berücksichtigung der Entgeltpunkte für nachgezahlte freiwillige Beiträge und für fiktive Pflichtbeiträge wegen Berufsausbildung sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Am 19. Mai 2000 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Er trug vor, die Beitrags- und Rechtsdezernenten der bayerischen LVA, der LVA Sachsen und der Beklagten hätten auf einer Sitzung im Jahr 1999 beschlossen, in Fällen der vorliegenden Art analog der Regelung über die Bewertung von mit anderen Beitragszeiten zusammentreffenden Kindererziehungszeiten zu verfahren. Die begehrte additive Bewertung sei auch deshalb geboten, weil es eine gesetzliche Regelung, wonach beim Zusammentreffen rentenrechtlicher Zeiten nur die höherwertige anzusetzen sei, nicht gebe. Die Beklagte trug vor, die bisherige Rechtsauffassung des Verbandes der Rentenversicherungsträger habe sich - entgegen dem Vorbringen des Klägers - nicht geändert.

Mit Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2001 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die vom Kläger begehrte additive Berücksichtigung der Entgeltpunkte aus nachgezahlten freiwilligen Beiträgen und aus Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI sehe das Gesetz nicht vor. Die für die Bewertung von Kindererziehungszeiten geltende Regelung des § 70 Abs. 2 SGB VI sei mangels vergleichbarer Interessenlage nicht analog anwendbar. Diese Vorschrift enthalte auch kein allgemeines Prinzip des Rentenrechts, wie im Übrigen in den Regelungen des § 182 Abs. 2 SGB VI und des § 281 SGB VI verdeutlicht werde. Im Falle der Nachversicherung mit Pflichtbeiträgen zusammentreffende freiwillige Beiträge würden danach nicht additiv berücksichtigt; vielmehr sei der freiwillige Beitrag zu erstatten bzw. als Höherversicherungsbeitrag zu berücksichtigen. Schließlich spreche auch der Zweck des § 247 Abs. 2a SGB VI gegen die Rechtsauffassung des Klägers. Die Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente im VDR habe sich (wohl anlässlich der vom Kläger angeführten Sitzung der Beitrags- und Rechtsdezernenten) mit der anstehenden Frage befasst und bekräftigt, dass beim Zusammentreffen von Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI mit freiwilligen Beitragszeiten nur der jeweils günstigere Wert anzusetzen sei, was die Beklagte hier fehlerfrei getan habe. Eigentumsrechtlich geschützte Rentenanwartschaften würden dadurch nicht verletzt. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 31. Juli 2001 zugestellt.

Am 27. August 2001 hat der Kläger Berufung eingele...

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