Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialversicherung. Versicherungspflicht einer Tanzlehrerin für den Argentinischen Tango

 

Orientierungssatz

Bei der Tätigkeit als Tanzlehrerin für den Argentinischen Tango handelt es sich um die Lehre von Kunst iS des § 2 KSVG .

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.12.2006; Aktenzeichen B 3 KR 11/06 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) streitig.

Die ... 1964 geborene Klägerin betreibt in R das Tanzstudio "t v", ein Studio für Argentinischen Tango. Die Gewerbeanmeldung vom 18. Juli 2001 weist die Neuerrichtung des Betriebs zum 01. Juli 2001 aus, wobei als angemeldete Tätigkeit "Tanzschule "t v" und Getränkeausschank in Tanzschule" angegeben ist.

Am 28. August 2001 beantragte die Klägerin die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Im Fragebogen der Beklagten zur Feststellung der Versicherungspflicht gab sie an, als Tango-Argentino-Tänzerin und -Lehrerin eine künstlerische Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst auszuüben. Dabei fielen von ihrer Tätigkeit ca. 70 vom Hundert (v.H.) auf die Tätigkeit als Tanzlehrerin und 30 v.H. auf die als Tänzerin. Durch die Trennung von ihrem langjährigen Tanzpartner im Jahre 2000 sei die Anzahl ihrer Auftritte zurückgegangen, weshalb der Schwerpunkt der Tätigkeit seither im Aufbau eines Studios liege, wo sie auch ohne festen Tanzpartner ihre Existenz habe sichern können. Seit dem Jahr 2001 arbeite sie wieder fest mit einem Tänzer zusammen, wobei die Auftritte in diesem Jahr meist im Rahmen eigener Veranstaltungen stattgefunden hätten. Ihre Tätigkeit habe sie erwerbsmäßig erstmals im Januar 1997 aufgenommen. Im laufenden Jahr erziele sie voraussichtlich Einkünfte in Höhe von DM 10.000,00. Auf die Bitte der Beklagten, ihre entsprechende Tätigkeit nachzuweisen, legte die Klägerin die Broschüre zur Tanzlehrerausbildung des "E S", den mit diesem Studio am 06. Mai 2000 geschlossenen Ausbildungsvertrag, einen Zeitungsbericht über das von ihr betriebene Tanzstudio, verschiedene Bescheinigungen aus dem Jahr 2001 über die Erteilung von Privatunterricht im Tango Argentino, Kontoauszüge, die Überweisungen bzw. Scheckeinreichungen für Tangounterricht belegen, einen Schriftwechsel mit der Stadt R über die Darbietung einer Tango-Performance anlässlich der Landesgartenschau am 01. Mai 2002, den Untermietvertrag vom 08. April 2001 über einen Unterrichtsraum in T, die Bescheinigung des Feldenkrais-Lehrers J K vom 15. Oktober 2001 über die Teilnahme an zwei seiner Feldenkrais-Workshops, die Bestätigung des Lehrers für F.M. Alexander-Technik H K vom 29. November 2001 über Lektionen in der F.M. Alexander-Technik von August 2000 bis November 2001 sowie Nachweise über verschiedene Tanzauftritte in den Jahren 1999 und 2001 vor.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG mit der Begründung ab, die Tätigkeit der Klägerin könne nicht als künstlerisch im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Der Schwerpunkt der Tätigkeit bestehe in der Erteilung von Tangounterricht im eigenen Tanzstudio; demgegenüber stünden Auftritte im Hintergrund. Die angebotene Tanzform diene vorrangig einer sinnvollen Freizeitgestaltung und nicht der Kunstlehre. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, beim Tango Argentino handle es sich nicht um einen Gesellschaftstanz, sondern um einen künstlerischen Ausdruckstanz. Der Tango sei im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts im Mündungsdelta des Rio de la Plata in den Städten Buenos Aires und Montevideo aus dem Zusammenfluss einheimischer, europäischer sowie kubanischer Elemente entstanden. Mitte des letzten Jahrhunderts habe die Entwicklung des "traditionellen" Tango seinen Höhepunkt erlebt; seitdem hätten Elemente aus Ballett und Modern Dance starken Einfluss auf die Weiterentwicklung des argentinischen Tango genommen. Im Unterricht arbeite sie schwerpunktmäßig an Themen wie Spannung, Ausdruck, Haltung, Gleichgewicht, Körpersensibilisierung, Choreographie und Improvisation. Die Art des Unterrichts sei daher ähnlich dem im Bereich von Ballett und Modern Dance. Diese Art von Unterricht sowie die ständige Auseinandersetzung mit neuen Ausdrucksformen, die Zusammenarbeit mit Tänzern der Weltspitze aus Argentinien und Frankreich sowie die eigene choreographische Arbeit für Auftritte wie auch für den Unterricht entsprächen durchaus einer künstlerischen Tätigkeit. Nachdem der Widerspruch in der Sitzung des Widerspruchsausschusses für den Bereich darstellende Kunst am 10. April 2004 erörtert und diesem abgeholfen worden war, wurde diese Entscheidung nach Einleitung des Verfahrens "gemäß § 21 Abs. 1 der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse" (KSK) beanstandet und am 11. Juni 2002 erneut dem Widerspruchsausschuss für den Bereich darstellende Kunst zur Entscheidung vorgelegt; dieser wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom...

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