Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Gefälligkeitshandlung. verwandtschaftliche Beziehung

 

Orientierungssatz

Eine den Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO ausschließende Gefälligkeitshandlung unter Verwandten liegt im Einzelfall nicht vor, wenn der Verletzte beim Auswechseln von Dachziegeln des Wohnhauses im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern eine Tätigkeit verrichtet hat, die den Rahmen dessen, was aufgrund des engen Verwandtschaftsverhältnisses als Gefälligkeit erwartet werden kann, überschreitet und die normalerweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651590

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