Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren. kostenfreies Verfahren. kein Antragsrecht nach § 33 Abs 1 RVG

 

Leitsatz (amtlich)

Das Antragsrecht auf Wertfestsetzung nach § 33 Abs 1 RVG steht in kostenfreien Verfahren nach § 183 SGG, in denen Kosten nicht nach den Vorschriften des GKG (juris: GKG 2004) erhoben werden und Betragsrahmengebühren entstehen, nicht zur Verfügung (Anschluss an LSG Stuttgart vom 13.8.2020 - L 11 KR 1639/20 B = AGS 2020, 582 = juris RdNr 15).

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wertfestsetzung wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Antrag auf Wertfestsetzung ist abzulehnen, da es sich vorliegend um ein kostenfreies Verfahren nach § 183 Satz 1 SGG, in dem Kosten nicht nach den Vorschriften des GKG erhoben werden, handelt, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen, nach § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen bestimmt und deshalb dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Verfahren das Antragsrecht nach § 33 Abs. 1 RVG nicht zur Verfügung steht (vergleiche Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2020 - L 11 KR 1639/20 B, juris Rn. 15; Bayerisches LSG, Beschluss vom 06.05.2019 - L 7 R 5178/17, juris Rn. 13, 14; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2016 - L 7 AS 2192/15 B, juris Rn. 9 und Beschluss vom 24.03.2011 - L 8 R 1107/10 B, juris Rn. 8; anders in Verfahren nach § 201 Abs. 1 SGG, in denen die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet werden: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2019 - L 32 AS 2265/18 B ER PKH, juris Rn. 17).

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

 

Fundstellen

FA 2023, 215

AGS 2023, 374

NJW-Spezial 2023, 508

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