Man unterscheidet Ermäßigungsgründe, die nur betragsmäßig begrenzt zu einem Freibetrag führen können, von solchen, die uneingeschränkt zum Ansatz kommen.[1]

Unzulässig ist ein Antrag auf Gewährung eines Freibetrags wegen

  • erhöhter Werbungskosten,
  • erhöhter Sonderausgaben oder
  • außergewöhnlicher Belastungen sowie
  • des Steuerentlastungsbetrags für alleinerziehende verwitwete Personen,

wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 EUR nicht überschreiten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge