Das Solidaritätszuschlaggesetz verpflichtet den Arbeitgeber, bei jeder Lohnzahlung neben der Lohnsteuer den Solidaritätszuschlag zu erheben, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Solidaritätszuschlag beträgt grundsätzlich 5,5 % der Lohnsteuer. Seit dem Jahr 2021 ist der Solidaritätszuschlag jedoch für ca. 90 % der Steuerpflichtigen entfallen. Die sog. Nullzone, in der kein Solidaritätszuschlag anfällt, und der Überleitungsbereich, in dem der Solidaritätszuschlag ermäßigt ist, sind umfangreich erweitert worden: Die Nullzone stieg von 972 EUR im Jahr 2020 auf 16.956 EUR im Jahr 2021; im Jahr 2023 steigt sie auf 17.543 EUR. In der Steuerklasse III verdoppelt sich der Betrag. D. h., bei einer monatlichen Lohnsteuer bis zu 1.461,92 EUR (bzw. 2.923,83 EUR in der Steuerklasse III) ist im Jahr 2023 kein Solidaritätszuschlag zu zahlen. Außerdem mindern Kinderfreibeträge die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.[1]

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