Rz. 19

Die Zahl der Gesellschafter hängt von der Form der juristischen Person ab. Üblicherweise (z.B. für die offene und geschlossene Aktiengesellschaft) ist die Anzahl der Gesellschafter nicht festgelegt. In einem Personalunternehmen darf nur ein Gesellschafter vorhanden sein. Eine Mindestzahl ist in der Kooperative (fünf Gesellschafter) und in der landwirtschaftlichen Gesellschaft (zwei Gesellschafter) vorgeschrieben.

 

Rz. 20

Das ZGB und das AGG legen fest, wer Gesellschafter werden kann. Gesellschafter kann jede natürliche oder eine juristische Person sein (bei der kleinen Gesellschaft und individuellen Betrieb nur natürliche Personen). Für Ausländer gilt, dass diese dann nicht Gesellschafter werden können, wenn (1) der Schutz der öffentlichen Ordnung gefährdet ist oder (2) als Folge zwischenstaatlicher Sanktionen. Diese beiden Ausnahmefälle spielen in der Praxis gegenwärtig keine Rolle. Gesellschafter können nur Personen werden, die rechts- und handlungsfähig sind. Natürliche Personen sind nach litauischem Recht handlungsfähig mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Rechtsfähigkeit besteht von Geburt an. Juristische Personen sind rechts- und handlungsfähig von ihrer Eintragung in das Handelsregister, wobei auch die Verträge im Namen der neu zu gründenden juristischen Person anerkannt werden können.

 

Rz. 21

Nach Art. 3.92 T.4[2] ZGB dürfen Ehegatten solche Geschäfte, die mit dem Erwerb, Verkauf oder Verfügungsbeschränkungen von Wertpapieren verbunden sind, nur gemeinsam abschließen, oder wenn ein Ehegatte über eine Vollmacht des anderen Ehegatten verfügt. Während der Ehe darf jeder Ehegatte alleine, ohne Mitwirkung des anderen, eine neue Gesellschaft gründen. Erworbene Anteile werden in diesem Fall als Miteigentum betrachtet, über das jeder Ehegatte gleiche Vermögensrechte hat. Wurde die Gesellschaft vor der Ehe gegründet, werden die Umsatzerlöse und Wertsteigerung der Gesellschaft als Miteigentum betrachtet (Art. 3.88 T.1 ZGB).

Die Mitwirkungsrechte der Gesellschafter (u.a. die Stimmrechte) sind im AGG geregelt. Zur Gesellschafterversammlung wird derjenige Ehegatte eingeladen, der auf der Gesellschafterliste steht.

[2] "T." bezeichnet den Absatz.

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