Rz. 91

Beschlüsse werden in der Hauptversammlung grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, es sei denn, das Gesetz oder die Satzung schreiben eine qualifizierte Stimmenmehrheit vor.

Einer qualifizierten Stimmenmehrheit von mindestens ⅔ aller aus den Aktien der anwesenden Gesellschafter zustehenden Stimmen bedürfen die Beschlüsse der Hauptversammlung über:

Änderung der Satzung der Gesellschaft (mit Ausnahmen);
Festlegung der Gattung, der Anzahl, des Nennbetrags und des Mindestausgabebetrags der auszugebenden Aktien der Gesellschaft;
Umwandlung von Aktien einer Gattung in eine andere, die Genehmigung des Aktienumwandlungsverfahrens;
Austausch von Aktienzertifikaten einer geschlossenen Aktiengesellschaft gegen Aktien;
Verteilung des Gewinns/Verlustes;
Bildung, die Verwendung, die Minderung und Auflösung von Rücklagen;
Auszahlung von Dividenden für einen Zeitraum, der kürzer ist als das Geschäftsjahr;
Ausgabe von Wandelanleihen;
Stammkapitalerhöhung;
Stammkapitalherabsetzung (mit Ausnahmen);
Umwandlung oder Ausgliederung der Gesellschaft sowie die Genehmigung von Umwandlungs- oder Ausgliederungsbedingungen;
Genehmigung der Regeln für die Gewährung von Aktien;
Änderung der Rechtsform der Gesellschaft;
Umstrukturierung der Gesellschaft;
Liquidation und die Aufhebung der Liquidation der Gesellschaft (mit Ausnahmen).
 

Rz. 92

Einer qualifizierten Stimmenmehrheit, die ¾ aller aus den Aktien der anwesenden und zur Ausübung des Stimmrechts bei Abstimmung über den betreffenden Gegenstand berechtigten Gesellschafter zustehenden Stimmen nicht unterschreiten darf, bedarf der Beschluss über den Ausschluss des Bezugsrechts aller Gesellschafter im Hinblick auf eine bestimmte Ausgabe von Aktien oder Wandelanleihen der Gesellschaft.

Die Satzung der Gesellschaft kann eine größere qualifizierte Stimmenmehrheit vorsehen als die oben beschriebenen ⅔ und ¾ Erfordernisse.

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