Rz. 74

Ähnlich wie in Rdn 35, 56 und 56 ausgeführt, werden die Kollisionsnormen der Scheidungsfolgen entweder durch bilaterale oder durch internationale Abkommen festgelegt. Soweit keine internationalen Regelungen bestehen, sind die Kollisionsnormen des ZGB anzuwenden. Für die Eherechtsbeziehungen zwischen litauischen und deutschen Staatsangehörigen sind die internationalen Abkommen oder die nationalen Kollisionsnormen anzuwenden, da kein bilaterales Abkommen zwischen beiden Staaten besteht. Für die Unterhaltspflichten aus Familienverhältnissen, der Vaterschaft, der Mutterschaft, der Ehe und der Verwandtschaft nach der Ehe einschließlich der Unterhaltspflichten an das nichteheliche Kind gilt das Haager Unterhaltsabkommen vom 2.10.1973. Dieses Abkommen gilt in Litauen seit dem 1.9.2001.

Zu beachten ist, dass die EUGüVO in Litauen keine Anwendung findet.

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