Rz. 56

Ähnlich wie bereits in Rdn 35 ausgeführt, werden die Kollisionsnormen der Scheidungsfolgen entweder durch bilaterale oder durch internationale Abkommen geregelt. Des Weiteren ist zu prüfen, ob im konkreten Fall die Verordnung "Rom III" (Verordnung (EU) Nr. 1259/2010) Anwendung findet, da nicht alle Mitgliedstaaten an der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts teilnehmen. Die erwähnte Verordnung "Rom III" (EU) Nr. 1259/2010 gilt seit dem 22.5.2014 auch für Litauen.

Zu beachten ist, dass die EUGüVO in Litauen keine Anwendung findet.

Soweit keine internationalen Rechtsquellen gegeben sind, finden die Kollisionsnormen des ZGB Anwendung. Das auf die Trennung und die Scheidung anwendbare Recht wird gem. Art. 1.29 ZGB nach dem ständigen Wohnsitz der Ehegatten bestimmt. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen ständigen Wohnsitz, gelangt das Recht des letzten gemeinsamen ständigen Wohnsitzes zur Anwendung, und wenn es keinen gemeinsamen Wohnsitz gibt, ist das Recht am Sitz des Gerichts maßgeblich, das den Fall verhandelt.

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