Rz. 24

Grundsätzlich verwalten und veräußern die Ehepartner das Gemeinschaftsvermögen gemäß einer gemeinsamen Vereinbarung. Gemäß Art. 3.92 ZGB wird die Zustimmung des anderen Ehepartners u.a. nicht benötigt für

die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft;
die Ablehnung eines Vertragsabschlusses;
dringende Maßnahmen, um das Gemeinschaftseigentum zu schützen;
das Erheben einer Klage zum Schutze des Gemeinschaftsvermögens;
das Erheben einer Klage zum Schutze der Persönlichkeitsrechte eines Ehepartners ohne Bezug zu den Familieninteressen.

Ein Ehepartner kann den anderen Ehepartner aber bevollmächtigen, das gemeinsame Gemeinschaftsvermögen zu verwalten, zu verwenden (mitzubenutzen) und zu veräußern (Art. 3.94 Abs. 1 ZGB).

 

Rz. 25

Wurde ein Rechtsgeschäft ohne Zustimmung des anderen Ehepartners abgeschlossen, kann dieser das Rechtsgeschäft innerhalb eines Monats ab Kenntnis genehmigen. Vor seiner Genehmigung kann die andere Partei von dem Rechtsgeschäft zurücktreten. Hat der andere Ehepartner seine Zustimmung nicht innerhalb eines Monats erteilt, gilt das Rechtsgeschäft als ohne Zustimmung des anderen Ehepartners geschlossen. Weiß die andere Partei, dass die Person, mit der sie das Rechtsgeschäft geschlossen hat, verheiratet ist, kann diese nur vom Rechtsgeschäft zurücktreten, wenn der Ehepartner falsche Angaben über das Bestehen der Zustimmung des anderen Ehepartners gemacht hat (Art. 3.92 Abs. 6 ZGB). Ein ohne Zustimmung des anderen Ehepartners geschlossenes und nicht von ihm genehmigtes Rechtsgeschäft kann dieser durch Klageerhebung innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom Abschluss des Rechtsgeschäfts anfechten, vorausgesetzt, es wird nachgewiesen, dass die andere Partei des Rechtsgeschäfts in gutem Glauben war (Art. 3.96 Abs. 1 ZGB). Verweigert ein Ehepartner die erforderliche Zustimmung zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts, kann der beteiligte Ehepartner eine gerichtliche Genehmigung zum Abschluss des Rechtsgeschäfts herbeiführen. Das Gericht kann das Rechtsgeschäft nur genehmigen, wenn der beteiligte Ehepartner nachweisen kann, dass das Rechtsgeschäft für die Erfüllung der Bedürfnisse der Familie oder ihres im Gemeinschaftseigentum (Miteigentum) stehenden Geschäfts notwendig ist (Art. 3.93 ZGB).

 

Rz. 26

Sein individuelles Vermögen kann der jeweilige Ehepartner nach seinem Ermessen verwenden, verwalten oder veräußern, es sei denn, dieses Vermögen wurde als Familienvermögen eingetragen; in diesem Fall gelten die im Dritten Buch geregelten Beschränkungen. Führt die unsachgemäße und sorgfaltswidrige Verwaltung des individuellen Vermögens jedoch dazu, dass die Familieninteressen durch Verlust oder wesentliche Verringerung des Vermögens gefährdet werden, kann der andere Ehepartner bei Gericht die Bestellung eines Verwalters beantragen. Dies kann auch der Antragsteller selbst sein (Art. 3.97 Abs. 2 ZGB).

 

Rz. 27

Leben die Ehepartner in einer Mietwohnung, kann der Ehepartner, der die Wohnung gemietet hat, den Mietvertrag nicht ohne Zustimmung des anderen Ehepartners vor Ablauf der Mietdauer kündigen (beenden), die Wohnung untervermieten (weitervermieten) oder die Rechte aus dem Mietvertrag an Dritte übertragen. Der Ehepartner, der einem solchen Rechtsgeschäft weder zugestimmt noch dieses genehmigt hat, kann die Aufhebung desselben beantragen. Der Ehepartner, der Alleineigentümer der Familienwohnung ist, kann diese Wohnung nicht ohne schriftliche Zustimmung des anderen Ehepartners veräußern, verpfänden oder vermieten. Hat der andere Ehepartner einem solchen Rechtsgeschäft weder zugestimmt noch es genehmigt, kann er ebenfalls die Aufhebung beantragen, soweit die streitgegenständlichen Räumlichkeiten im Immobilienregister als Familienvermögen eingetragen sind. Ein Ehepartner kann nicht ohne die Zustimmung des anderen bewegliches Vermögen, das zum Haushalt gehört, veräußern, verpfänden oder vermieten (verpachten) oder in anderer Weise die Rechte am Eigentum belasten. Gemäß Art. 3.35 Abs. 2 ZGB zählen zum Haushaltsvermögen Haushaltsgeräte und Möbel; ausgenommen sind Kunstarbeiten, Sammlungen oder Heimbibliotheken.

 

Rz. 28

Beim Tod eines Ehegatten erhält der überlebende Ehegatte neben den Erben erster Ordnung – soweit es nicht mehr als drei Personen sind – eine Erbquote von einem Viertel, ansonsten erbt er mit diesen zu gleichen Teilen (Art. 5.13 S. 2 ZGB). Neben den Erben der zweiten Ordnung steht ihm die Hälfte des Nachlasses zu. Neben den Angehörigen weiterer Ordnungen wird er gesetzlicher Alleinerbe.[18]

[18] Goldammer/Zupkauskaite, in: Süß, Erbrecht in Europa, Länderbeitrag Litauen, Rn 14.

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