Rz. 35

Ein eigenhändiges Testament ist ein solches, das handschriftlich vom Erblasser angefertigt wird. Es muss den Vor- und Nachnamen des Ausstellers, das Datum (Tag, Monat, Jahr) und den Ausstellungsort enthalten. Weiter muss es den wahren Willen des Erblassers zum Ausdruck bringen und als ein einheitliches Dokument von ihm eigenhändig unterschrieben sein (Art. 5.30 lit. BGB). Falls das Testament mehrere Seiten umfasst, muss grundsätzlich jede Seite mit der Unterschrift des Erblassers versehen werden.[12] Wenn aber ein mehrseitiges Testament ein einheitliches Dokument bildet, genügt die Unterschrift nur auf der letzten Seite des Testaments.[13] Das eigenhändige Testament kann in einer anderen Sprache als litauisch verfasst werden.[14] Ein offensichtlich nicht vollendetes oder nicht unterschriebenes Testament ist unwirksam (Art. 5.30.3. lit. BGB).

 

Rz. 36

Der Erblasser kann sein eigenhändiges Testament einem Notar (bzw. im Ausland einer Amtsperson eines Konsulats der Republik Litauen) in Verwahrung geben. Das eigenhändige Testament wird dann als ein öffentliches Testament betrachtet, wenn die Übergabe den Anforderungen des Art. 5.31.2 lit. BGB entspricht. Dies setzt insbesondere voraus, dass

der Erblasser persönlich sein eigenhändiges Testament mit der Erklärung übergeben hat, dass jenes seinen letzten Willen enthalte;
der Erblasser sein Testament in einem verschlossenen Umschlag übermittelt hat, Schutzmaßnahmen gegen die Beschädigung des Umschlags getroffen wurden[15] und der Umschlag mit den Unterschriften des Erblassers und der Person versehen wurde, die das Testament entgegengenommen hat;
ein Dokument verfasst wurde, das die Übernahme des Testaments bestätigt.
 

Rz. 37

Ein eigenhändiges Testament, das dem Notar nicht zur Verwahrung übermittelt wurde, muss binnen eines Jahres nach dem Tod des Erblassers gerichtlich bestätigt werden (Art. 5.31.4 lit. BGB). Dabei wird das vereinfachte Gerichtsverfahren eingeleitet, das in den Art. 579–582 der litauischen ZPO geregelt ist. Wird die Frist versäumt, ist das Testament ungültig. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, die abgelaufene Frist zu erneuern.

[12] Petrauskaite, Civiline teise Bendroji dalis II tomas, 2005, S. 192.
[13] Vileita, Justitia, Nr. 3–4, 2003, S. 39.
[14] Vileita, Justitia, Nr. 3–4, 2003, S. 38.
[15] Art. 5.31.2 lit. BGB, LR Civilinis kodeksas, Nr. XII-503, 2013–07–02, Žin., 2013, Nr. 75–3774 (2013–07–13).

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