Verfahrensgang

AG Wuppertal (Urteil vom 10.02.1978; Aktenzeichen 29 C 560/77)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 10. Februar 1978 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 560,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.9.1977 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 1/32, der Beklagte zu 31/32.

Die Kosten des zweiten Rechtszugs tragen die Kläger zu 1/27, der Beklagte zu 26/27.

 

Tatbestand

Die Kläger hatten vom Beklagten im Hause … eine Wohnung gemietet. Es war vereinbart, daß die Kläger neben der Miete die anteiligen Heizkosten zu tragen hatten. Auf die dabei zu erwartenden Beträge wurden regelmäßige monatliche Vorauszahlungen geleistet. Die jeweilige Heizperiode lief vom 1.5. eines Jahres bis zum 30.4. das folgenden Jahres.

Der Beklagte hat die Heizkosten zunächst in der Weise ermittelt, daß er die Kosten der in der jeweiligen Heizperiode angelieferten Ölmenge in Rechnung stellte ohne Rücksicht auf den Anfangs- und Endbestand zum Beginn und zum Ende der Heizperiode. Außerdem hat er neben den Kosten für Öl und Strom diejenigen der Heizkostenverteiler, der Reinigung und Wartung der Anlage und der Immissionsmessung auf die Mieter umgelegt.

Bei der vorgenannten Abrechnungsweise ergaben sich für die Kläger für die Heizperiode 1975/76 Heizkosten von insgesamt 1.402,87 DM und eine Nachzahlung von 362,87 DM. Für die Heizperiode 1976/77 änderte der Beklagte seine Abrechnungsweise und stellte für Heizöl nur die tatsächlich verbrauchten Mengen, errechnet nach dem Anfangs- und Endbestand des Öls, in Rechnung. Danach hatten die Kläger Heizkosten von insgesamt 1.519,57 DM und eine Nachzahlung von 319,57 DM zu leisten.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger Rückzahlung überzahlter Heizkosten aus dem Jahre 1975/76 in Höhe von 685,19 DM, gekürzt um einen Betrag von 96,93 DM, der nach ihrer Berechnung noch für die Heizperiode 1976/77 von ihnen nachzuzahlen ist.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die vom Beklagten anfänglich vorgenommene Heizkostenabrechnung sei nicht ordnungsgemäß. Es bedürfe stets einer Abrechnung allein nach tatsächlichem Verbrauch, nicht nach angelieferten, aber möglicherweise nicht mehr verbrauchten Ölmengen. Außerdem sei der Beklagte nicht berechtigt, andere Kosten als diejenigen für das verbrauchte Heizöl und den Heizstrom auf die Mieter umzulegen. Würden für die Heizperiode 1975/76 lediglich die Öl- und die Stromkosten umgelegt, und das nach tatsächlichem Verbrauch während der Heizperiode und unter Berücksichtigung dessen, daß sie, die Kläger, die in der Heizperiode 1974/75 angelieferten, aber erst in der folgenden Heizperiode mit verbrauchten Ölmengen bereits gezahlt hätten, so ergebe sich die von ihnen errechnete Überzahlung.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 588,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.9.1977 zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, die Heizkostenabrechnung nach angelieferter Ölmenge und nicht nach tatsächlichem Verbrauch sei vereinbart worden. Darüber hinaus sei vereinbart worden, daß die Kläger als Heizkosten außer den Preisen für Öl und Strom auch die übrigen von ihm in die Abrechnung mit aufgenommenen Positionen zu zahlen hätten. Es müsse daher bei der von ihm vorgenommenen Abrechnung verbleiben. Danach schuldeten die Kläger für die Heizperiode 1976/77 noch einen Betrag von 319,57 DM.

Dieserhalb hatte der Beklagte Widerklage erhoben und hat beantragt,

die Kläger zu verurteilen, an ihn 319,57 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Die Kläger haben beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 188,48 DM stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte könne zwar nur die Kosten für Öl und Strom in Rechnung stellen, da eine andere Vereinbarung nicht erwiesen sei, im übrigen könne es aber bei der von ihm vorgenommenen Abrechnungsart verbleiben. Dadurch entstehe den Mietern kein Schaden, denn letztlich würden sie nur bezahlen müssen, was – wenn auch in der Zukunft – an Öl verbraucht werde.

Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts richtet sich die Berufung der Kläger, die ihre Anträge aus erster Instanz weiter verfolgen.

Sie treten den Ausführungen im angefochtenen Urteil entgegen und beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren im ersten Rechtszuge zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er kalt die angefochtene Entscheidung für zutreffend und wiederholt und ergänzt seinerseits das Vorbringen aus erster Instanz.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in zweiter Instanz wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 5.4.1978 und die Schriftsatze des Beklagten vom 19.6. und 20.6.1278 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Beruf...

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