Tatbestand

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der I-Steuerungstechnik GmbH. Der Beklagte war bis 2008 der Namensgeber und Partner der Steuerberatungsgesellschaft H & Partner. Diese beriet die Insolvenzschuldnerin in steuerlichen Angelegenheiten durch den Beklagten persönlich.

Mit der vorliegenden Teilklage macht der Kläger Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Beratungsleistung aus abgetretenem Recht der ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin geltend. Hierbei berücksichtigt er hinsichtlich jeder einzelnen behaupteten Schadensposition ein 50% Mitverschulden der Zedenten und klagt von dem verbleibenden Restbetrag i.H.v. 644.029,89 EUR einen Teilbetrag von 155.000 EUR, mithin 12,033% jeder einzelnen Position, ein.

Aufgrund des zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Steuerberatungsgesellschaft H & Partner bestehenden Steuerberatungsvertrags erstellte der Beklagte insbesondere die Jahresabschlüsse für die Jahre 2004, 2005 und 2006. Der Jahresabschluss zum 31.12.2005, der am 11.4.2006 fertiggestellt wurde, wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v. 59.979,83 EUR aus. Der Jahresabschluss zum 31.12.2006, der am 30.4.2007 fertiggestellt wurde, wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v. 74.128,55 EUR aus. Über stille Reserven verfügte die Insolvenzschuldnerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht.

Anlässlich des Jahresabschlusses 2005 fand am 13.4.2006 in den Büroräumen der Insolvenzschuldnerin eine Bilanzbesprechung zwischen den damaligen Geschäftsführern der Insolvenzschuldnerin, den Zeugen I und P, dem Mitarbeiter des Beklagten, dem Zeugen H, sowie dem Beklagten persönlich statt.

In diesem Gespräch wies der Beklagte die Zeugen I und P auf die bilanzielle Überschuldung sowie deren Indizierung einer eventuellen insolvenzrechtlichen Überschuldung hin. Zudem erörterte er mit den Beiden gemeinsam, ob stille Reserven vorhanden seien, um eine rechnerische Überschuldung auszuschließen. Die Zeugen I und P erläuterten die Hintergründe für den "Verlust des Jahres 2005", welcher auf einer ungewöhnlichen Belastung der Insolvenzschuldnerin beruhte. Anschließend besprachen die Beteiligten anhand der von dem Zeugen I erstellten Excel Tabellen, welche die Planzahlen für die laufenden Kosten, den Umsatz und Prognoseberechnungen enthielten, die mögliche künftige wirtschaftliche Entwicklung der Insolvenzschuldnerin. Der weitere Inhalt des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig.

Anlässlich des Jahresabschlusses 2006 fand am 25.4.2007 ebenfalls eine Bilanzbesprechung statt. In diesem Gespräch empfahl der Zeuge H den Zeugen I und P aufgrund der bilanziellen Situation die Konsultation eines Rechtsanwalts.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe den Zeugen I und P im Rahmen der Bilanzbesprechung v. 13.4.2006 erklärt, dass die Erstellung einer Überschuldungsbilanz nicht erforderlich sei, da die Fortführungsprognose positiv ausfalle.

Er ist der Ansicht, hierin sei eine Pflichtverletzung des Beklagten zu sehen, da eine positive Fortführungsprognose nach der damals gültigen Rechtslage die Pflicht zur Erstellung einer Überschuldungsbilanz nicht entfallen ließ.

Der Kläger behauptet weiter, die Insolvenzschuldnerin habe ein Geschäftskonto mit der Nr. 12 86 28 bei der Stadtsparkasse W unterhalten. Auf diesem Konto seien in der Zeit v. 12.4.2006 bis zum 25.4.2007 Beträge i.H.v. insgesamt 1.288.086,97 EUR eingegangen. Während des gesamten Zeitraumes habe das Konto einen negativen Saldo ausgewiesen.

Am 2.5.2007 hätten die Zeugen I und P die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Unternehmen beantragt.

In der Folgezeit habe er sie als ehemalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin aufgefordert, ihm die Summe aller Einzahlungen auf das Geschäftskonto in dem o.g. Zeitraum zu erstatten. Die Zeugen I und P seien dieser Aufforderung wegen Vermögenslosigkeit nicht nachgekommen. Stattdessen hätten sie ihm - was zwischen den Parteien unstreitig ist - etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Steuerberatungsgesellschaft H & Partner abgetreten.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 155.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 8.11.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, seine Steuerberatungsgesellschaft sei von der Insolvenzschuldnerin nur zur Bilanzerstellung ohne Prüfungshandlung und ohne Plausibilitätsprüfung beauftragt worden.

Er ist der Ansicht, dass der Inhalt eines solchen Mandates allein die Erstellung ordnungsgemäßer handelsrechtlicher Jahresabschlüsse im Sinne des HGB sei. Eine insolvenzrechtliche Beratung sei nicht Inhalt des Mandatsverhältnisses gewesen und insoweit auch nicht erfolgt. Die Zeugen I und P hätten allein die Entscheidung getroffen, im Frühjahr 2006 keinen Insolvenzantrag zu stellen.

Der Beklagte bestreitet den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Zeugen I und P, den Zahlungseingang von 1.288.086,97 EUR auf dem debitorisch gef...

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