Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberaterhaftung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten einen sogenannten Insolvenzverschleppungsschaden.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma … GmbH. Auf Antrag des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin vom 28.05.2003, eingegangen bei Gericht am 30.05.2003, wurde das Insolvenzverfahren von dem Amtsgericht Montabaur durch Beschluss vom 01.08.2003 eröffnet. Der Beklagte war seit Gründung der Insolvenzschuldnerin im Jahre 1977 als Steuerberater für die GmbH tätig. Dabei fertigte er den Jahresabschluss, die Steuererklärungen und überprüfte die Steuerbescheide. Die Finanzbuchhaltung der GmbH erledigte die … mbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, seit 1979.

Die krisenhafte Entwicklung der Insolvenzschuldnerin begann bereits im Jahre 1998. Der Jahresabschluss zum 31.12.1998 wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 1,011 Mio. Euro aus. Zwar wiesen die Jahresabschlüsse der Folgejahre 1999 und 2000 geringfügig positive Ergebnisse aus mit 346.000,00 Euro (1999) und 229.000,00 Euro (2000) die weiterhin bestehenden strukturellen finanziellen Probleme der GmbH führten jedoch dazu, dass bereits ab dem Jahre 2001 erneut Verluste zu verzeichnen waren. Der Jahresabschluss zum 31.12.2002, den der Beklagte am 19.03.2003 erstellte, wies schließlich einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 1.200.593,53 Euro auf. Die finanziell prekäre Lage der Gesellschaft war dem Geschäftsführer bekannt. Bereits am 22.07.2002 fasste der Gesellschaftergeschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, … ausweislich der notariellen Urkunde des Notariats … (URNr. 2594/2002 B) den Beschluss, das Stammkapital der Gesellschaft von 25.264,59 Euro auf 826.000,00 Euro zu erhöhen. Die neue Stammeinlage wollte er selbst übernehmen. Zur Einzahlung und zur Anmeldung der Stammkapitalerhöhung im Handelsregister kam es jedoch nicht.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten einen sogenannten Insolvenzverschleppungsschaden. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Kläger trägt vor:

Aufgrund des Dauermandats habe der Beklagte der Insolvenzschuldnerin die Aufklärung über die Insolvenzreife bereits zum 31.12.2002 geschuldet. Zumindest sei der Hinweis auf die Notwendigkeit einer insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung und einer etwaigen Insolvenzantragspflicht geschuldet gewesen. Spätestens mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2002 habe der Beklagte darauf hinweisen müssen. Der Beklagte sei dieser Hinweis- und Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, anderenfalls hätte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin frühzeitig den Insolvenzantrag gestellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beklagte den Hinweis- und Aufklärungspflichten nachgekommen wäre, so hafte der Beklagte, weil er es versäumt habe, in Konsequenz zur Nichtbefolgung seiner Hinweise und Ratschläge, das Mandat niederzulegen, stattdessen seine Arbeitsleistung der Insolvenzschuldnerin weiter zur Verfügung gestellt habe. Der Beklagte sei daher verpflichtet, den Insolvenzverschleppungsschaden zu erstatten. Dieser berechne sich wie folgt:

Durch die Fortführung des Unternehmens hätten sich die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin zwischen dem 31.12.2002 von 2.846.766,39 Euro bis zum 31.07.2003 auf 4.571.300,20 Euro erhöht. Die Differenz sei der erstattungsfähige Schaden. Die Verjährung sei nicht eingetreten, da die Sekundärverjährungsfrist bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.706.533,90 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (hier: 03.02.09) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Er habe nicht die Pflicht gehabt, auf die Insolvenzantragspflicht hinzuweisen, denn zu den Pflichten des Steuerberaters gehöre die Beratung in allgemeinen Rechtsfragen nicht. Zu den allgemeinen Rechtsfragen gehörten auch die Vorschriften des Gesellschafts- und Insolvenzrechtes. Dessen ungeachtet habe er aber seit 1998 immer wieder auf die Insolvenzantragspflicht hingewiesen und auch bei einer Besprechung der vorläufigen Bilanz für das Jahr 2002 am 18.03.2003 sei der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin durch den Steuerberater … der bei dem Beklagten angestellt ist, über die Insolvenzantragspflicht aufgeklärt worden. Diese sei von dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin ignoriert worden. Die Schadensberechnung entspreche nicht der Differenzmethode. Der Anspruch sei im Übrigen verjährt, da der Beklagte nach seinem behaupteten Fehler bis zum Mandatsende keine Veranlassung gehabt habe, seine Arbeit auf eine mögliche Pflichtverletzung zu überprüfen, so dass die Sekundärverjährung nicht in Gang gesetzt worden sei.

Wegen des weiteren...

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