Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlerhafte Beurteilung der Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht durch Unterlassung der Auflärungspflicht eines Steuerberaters gegenüber einem Geschäftsführer als Insolvenzverschleppungsschaden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Steuerberater ist verpflichtet nach vorangegangener Erfüllung seiner vertraglichen Hauptpflichten zur Klärung des Sachverhalts seinen Auftraggeber bezüglich des Mandatsgegenstands umfassend zu beraten, um den Mandanten in die Lage zu versetzen eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und Fehlentscheidungen vermeiden zu können.

2. Die Herstellung der Zahlungsfähigkeit ist nur durch liquide oder kurzfristig liquidierbare Mittel möglich.

3. Ein Insolvenzverschleppungsschaden ist ein ersatzfähiger Schaden im Sinne des Gesetzes, selbst wenn bei seinem Eintritt die GmbH schon insolvenzreif und vermögenslos war.

 

Normenkette

BGB §§ 280-281; StBerG § 37 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 17 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 23.09.2010; Aktenzeichen IX ZR 26/09)

BGH (Urteil vom 05.02.2009; Aktenzeichen IX ZR 6/06)

BGH (Urteil vom 07.02.2008; Aktenzeichen IX ZR 149/04)

BGH (Beschluss vom 13.06.2006; Aktenzeichen IX ZB 238/05)

BGH (Urteil vom 18.05.2006; Aktenzeichen IX ZR 53/05)

BGH (Urteil vom 23.03.2006; Aktenzeichen IX ZR 140/03)

BGH (Urteil vom 19.01.2006; Aktenzeichen IX ZR 232/01)

BGH (Urteil vom 21.07.2005; Aktenzeichen IX ZR 49/02)

BGH (Urteil vom 24.05.2005; Aktenzeichen IX ZR 123/04)

BGH (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen XI ZR 232/02)

BGH (Entscheidung vom 06.02.2003; Aktenzeichen IX ZR 77/02)

BGH (Urteil vom 23.01.2003; Aktenzeichen IX ZR 180/01)

BGH (Urteil vom 04.05.2000; Aktenzeichen IX ZR 142/99)

BGH (Urteil vom 29.11.1999; Aktenzeichen II ZR 273/98)

BGH (Entscheidung vom 03.12.1998; Aktenzeichen IX ZR 313/97)

BGH (Urteil vom 20.11.1997; Aktenzeichen IX ZR 286/96)

BGH (Entscheidung vom 20.02.1995; Aktenzeichen II ZR 143/93)

BGH (Entscheidung vom 20.10.1994; Aktenzeichen IX ZR 116/93)

BGH (Entscheidung vom 16.09.1993; Aktenzeichen IX ZR 255/92)

BGH (Urteil vom 24.06.1993; Aktenzeichen IX ZR 216/92)

BGH (Urteil vom 18.02.1987; Aktenzeichen IVa ZR 232/85)

BGH (Entscheidung vom 25.11.1981; Aktenzeichen IVa ZR 286/80)

 

Nachgehend

Saarländisches OLG (Urteil vom 09.12.2015; Aktenzeichen 1 U 13/12-3)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger zur Insolvenzmasse der GSB Generalunternehmer für schlüsselfertiges Bauen GmbH Bauunternehmung die Hälfte desjenigen Insolvenzverschleppungsschadens zu ersetzen, der durch fehlerhafte Erstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2006 und durch unterlassene Aufklärung des Geschäftsführers der GSB Generalunternehmer für schlüsselfertiges Bauen GmbH Bauunternehmung über deren Insolvenzreife zum 31.12.2006, spätestens zum 31.08.2007, in der Zeit vom 22.09.2007 bis zum 29.01.2008 entstanden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 30.01.2008 am 28.02.2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der GSB Generalunternehmer für schlüsselfertiges Bauen GmbH Bauunternehmung, Wadern-Nunkirchen (im Folgenden auch als Schuldnerin bezeichnet). Der Geschäftsführer der Schuldnerin beauftragte die Beklagte unter anderem mit der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2006. Nach entsprechenden Abschlussarbeiten im Juli und August 2007 erstellte die Beklagte am 09.11.2007 ihren „Bericht zur Erstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 01.01.2006 -31.12.2006”, welcher nach den Grundsätzen der Fortführung der Unternehmenstätigkeit („going concern”-Prinzip) angefertigt wurde. Darin ist für das Geschäftsjahr 2006 ein Jahresüberschuss von 50.600 EUR gegenüber einem Jahresüberschuss von 81.000 EUR für 2005 ermittelt. Nachdem der Kläger am 30.01.2008 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis bestellt worden war, zeigte er mit Schreiben vom 27.02.2008, beim Insolvenzgericht eingegangen am 29.02.2008, Masseunzulänglichkeit an. Mit Schreiben vom 14.09.2010 teilte er der Beklagten mit, ihm seien Anhaltspunkte für Ansprüche gegen die Beklagte auf Ersatz von Insolvenzverschleppungsschäden bekannt geworden; weiter erbat er eine Erklärung zur Verjährungshemmung bis zum 30.06.2011. Die Beklagte wies mit Anwaltsschreiben vom 07.10.2010 Schadensersatzansprüche zurück und lehnte eine Verjährungsverzichtserklärung ab. In dem Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und andere hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Geschäftsnummer 33 Js 92/08) das Gutachten der Michael Harz & Partner GmbH (im Folgenden: MHP) vom 24.01.2011 eingeholt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage F 2, im Anlagenband II).

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ein umfassendes Dauermandat zur Betreuung der Schuldner...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge