Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Balkonanbau als Modernisierungsmaßnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Anbau und Einbau eines Balkons und damit auch von Balkontüren ist eine duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme an der Wohnung.

 

Tenor

I. Der Verkündungstermin vom 24.10.2002 wird aufgehoben.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.

 

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war der Verkündungstermin vom 24.10.2002 aufzuheben und nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Die Kosten waren unter Berücksichtigung des Streitwertbeschlusses vom 12.9.2002 wie erkannt zu verteilen. (Der Streitwert für den Klageantrag zu 1. ist nach § 3 ZPO auf den einjährigen Bezug des Erhöhungsbetrages von 160,04 pro Monat festgesetzt worden, weil die Berechtigung der gesamten Modernisierungsmaßnahmen streitig war, die mit anteiligen Gesamtkosten von 17.458,69 DM berechnet worden ist – Klägerschreiben vom 13.10.2000, Bl. 49, 50 d.A.). Die Klägerin hätte voraussichtlich mit dem Klageantrag zu 1) obsiegt, weil die Beklagte den Einbau der Balkontüren zu dulden hatte. Der Einbau eines Balkons und damit auch von Balkontüren ist eine duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme (vgl. Bub/Treier Hab der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Auflage III. A Rdnr. 1101, S. 935). Die damit verbundene Mietzinserhöhung stellt für den Mieter angesichts der Wohnwertverbesserung auch keine unzumutbare Härte dar.

Die Klägerin wäre jedoch mit dem Klageantrag zu 2) unterlegen, weil ihr Mieterhöhungsverlangen nicht den Anforderungen des § 3 MHG entsprochen hat und damit unwirksam war. In dem Mieterhöhungsverlangen waren die Kosten für die Errichtung der Balkone nicht nachvollziehbar dargelegt. Für den Einbau der Fenster konnte die Miete nicht erhöht werden, da diese Maßnahme noch nicht durchgeführt war (vgl. Bub/Treier a.a.O III A Rdnr. 561).

 

Unterschriften

Gerke

Richterin am LG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739819

WuM 2003, 564

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