Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG St. Blasien (Urteil vom 15.05.1990; Aktenzeichen C 173/89)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Blasien vom 15. Mai 1990 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

a) Nach der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (Ista-Abrechnung) vom 01.08.1986, auf der die Forderung der Klägerin beruht, sollen in der Abrechnungsperiode – der Zeit vom 01.07.1984 bis zum 30.06.1985 – für die Versorgung des Personalgebäudes P 9 der Klinik … in Todtmoos, in welchem die Beklagte damals als Angestellte der Klägerin und Mieterin wohnte, mit Heizwärme und Warmwasser 10.917 l Heizöl verbraucht worden seien. Der Preis dieser Brennstoffmenge wird in der Abrechnung mit 8.397,81 DM angegeben, der Anteil der Warmwasserversorgung am Brennstoffverbrauch ist auf 1.000 l (gerundet 9,2 % des Gesamtverbrauchs) veranschlagt worden. Für die Heizung wären danach 9.917 l Öl verbraucht worden. Die Wohnfläche des Personalgebäudes P 9 mißt nach der Abrechnung 194,07 m². Daraus ergibt sich ein Heizölverbrauch von 51,1 l je m² Wohnfläche. Für die Wohnung der Beklagte ist eine Wohnfläche von 70,28 m² in Ansatz gebracht worden, und es sind Heizkosten von 3.185,16 DM und Warmwasserkosten von 306,56 DM errechnet worden.

Es steht außer Zweifel, daß dieser Heizölverbrauch extrem hoch ist, den durchschnittlichen Verbrauch zentraler Heizungsanlagen in Mehrfamilienhäusern weit übersteigt. Das Amtsgericht hat dies aufgrund von Erkenntnissen aus anderen Prozessen festgestellt. Seine Ausführungen zur Frage, welche durchschnittlichen Heizkosten anzunehmen sind, werden von der Klägerin angegriffen. Sie bestreitet, daß die Wohnungen in Höchenschwand, St. Blasien und Bernau, die der Amtsrichter zum Vergleich herangezogen hat, mit der Wohnung der Beklagten im Personalgebäude P 9 der Klinik … vergleichbar sind, und beanstandet, daß das Amtsgericht Heizkosten statt Heizenergiebedarfsmengen verglichen hat. Der erste Einwand ist hier noch nicht von Belang, denn es geht zunächst nur um die Begründung der Annahme, daß der Heizölverbrauch für dieses Gebäude, der in der zu prüfenden Heizkostenabrechnung angegeben wird, außerordentlich hoch sei. Dem zweiten Einwand ist mit folgenden Feststellungen aus den Akten C 73/84, C 190/85 und C 127/86 des Amtsgerichts St. Blasien zu begegnen:

Der gemessene bzw. von Sachverständigen ermittelte Ölverbrauch der zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen in den Mehrfamilienhäusern, die das Amtsgericht mit dem Haus P 9 der Klinik … verglichen hat, betrug je m² Wohnfläche 30,4 l (Höchenschwand 1983, Wohnfläche 601 m², Heizung und Warmwasserbereitung), 20,1 l (Bernau 1984/85, Wohnfläche 405,5 m², Heizung und Warmwasserbereitung), 25,8 l (St. Blasien 1985/86, Wohnfläche 182,4 m², nur Heizung), 22,3 l (St. Blasien 1985/86, Wohnfläche 908 m², nur Heizung). In einer Mitte der 80er Jahre erschienenen Broschüre des Bundeswirtschaftsministeriums wird als Ergebnis einer Befragung mitgeteilt, der durchschnittliche Ölverbrauch für die Beheizung von Wohnungen liege bei 22 l pro m². Nach Lefèvre, Die Heizkostenabrechnung, haben repräsentative Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland ergeben, daß der – mit wachsender Gebäudegröße abnehmende – durchschnittliche Ölverbrauch von Heizungsanlagen in Mehrfamilienwohnhäusern mit Wohnflächen bis zu 200 m² in der Heizperiode 1984/85 26,17 l pro m² beheizte Wohnfläche betrug. In der Ista-Abrechnung, auf der die Forderung der Klägerin beruht, ist ein DIN-Orientierungswert von 30 l pro m² und Jahr für den Verbrauch der Heizungsanlage (ohne Warmwasserbereitung) angegeben.

Damit ist genügend dargetan, daß der Ölverbrauch von 51,1 l pro m², der nach der Abrechnung tatsächlich entstanden sein soll, sehr viel höher ist, als der durchschnittliche Verbrauch. Das wird auch von der Klägerin letztlich nicht bestritten.

b) Die Kammer ist wie das Amtsgericht der Ansicht, daß der extrem hohe Brennstoffverbrauch nicht teilweise einem ungewöhnlichen, verschwenderischen Verhalten der Beklagten zuzuschreiben ist. Es gibt nicht den geringsten Grund für die Annahme, daß die Beklagte überheizte Wohnräume bevorzugt, übertrieben gelüftet oder gar zur Regulierung der Raumtemperaturen statt der Heizkörperventile die Fenster benützt habe. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe die Wohnung außerhalb der Schul- und Semesterferien allein bewohnt, wenig warmes Wasser verbraucht, weil sie täglich das Schwimmbad der Klinik … besucht habe; es sei auch nicht möglich gewesen, die Wohnung richtig warm zu bekommen. Dieses Vorbringen wurde bis zum Schluß der Berufungsverhandlung nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestritten. Im ersten Rechtszug erklärte die Klägerin, sie könne natürlich keinen Nachweis für ein außergewöhnliches Heizverhalten der Beklagten erbringen, denn sie sei weder verpf...

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