Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Kündigung wegen Eigenbedarfs. zum Fortbestehen der Kündigungsgründe nach Abgabe der Kündigungserklärung. rechtsmißbräuchliches Verhalten des Vermieters, wenn Alternativwohnung zur Verfügung steht

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Eine der Mietwohnung in zuschnitt und technischer Ausstattung bis auf die Schrägen und kleinere Fenster entsprechende leerstehende Dachwohnung ist als Alternativobjekt zur Befriedigung des Eigenbedarfs vom Vermieter zu nutzen

2. Zitierung: Vergleiche OLG Karlsruhe, 1981-10-07, 3 Re-Miet 6/81, WuM 1982, 11.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Weder die Kündigung des Klägers v. 14.9.1988 noch diejenige v. 30.9.1988 haben das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis wirksam zum 31.12.1988 beendet.

Der Kläger hat in den vorgenannten Kündigungsschreiben ausgeführt, er benötige die Wohnung dringend für seine in W. arbeitende Tochter, die ihr dortiges Appartement zum 31.12.1988 gekündigt habe. Der durch den Inhalt der beiden Kündigungsschreiben des Klägers festgelegte Wohnbedarf wäre ohne wesentliche Abstriche dadurch zu befriedigen gewesen, daß die Tochter des Klägers die zum 31.12.1988 ebenfalls freigewordene Wohnung im Dachgeschoß bezogen hätte.

Zugunsten des Klägers geht die Kammer davon aus, daß er weder im Zeitpunkt der Kündigung v. 14.9.1988 noch bei der Kündigung v. 30.9.1988 Kenntnis von der unter dem Datum v. 30.9.1988 ausgesprochenen schriftlichen Kündigung der Mieter der Dachgeschoßwohnung gewußt hat. Im Hinblick darauf, daß bei einer Kündigung nach § 564b Abs. 2 BGB die Kündigungsgründe gemäß § 242 BGB auch nach Erklärung der Kündigung noch fortbestehen müssen (vgl. OLG Karlsruhe WM 1982, 11), ist das Festhalten des Klägers an der Kündigung v. 14. und 30.9.1988 deshalb als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, weil nach Ausspruch der Kündigung die Dachgeschoßwohnung frei geworden ist und durch Benutzung dieser Wohnung der von dem Kläger erklärte Wohnbedarf hätte gedeckt werden können.

Das BVerfG hat in seinem Urteil v. 14.2.1989 (Az. 1 BvR 336/88 - WM 1989, 114ff.) zwar ausgeführt, daß auch eine anderweit frei gewordene oder frei werdende Wohnung nicht ohne weiteres dazu führt, daß der Eigentümer von seinem Vorhaben Abstand nehmen muß, die gekündigte Wohnung selbst zu nutzen. Das Beharren des Vermieters auf dem Wunsch, die von einem Mieter gemietete Wohnung zu Eigenzwecken zu nutzen, ist jedoch dann rechtsmißbräuchlich, "wenn der von dem Eigentümer bestimmte Wohnbedarf in dem Alternativobjekt ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann".

Diese Voraussetzungen liegen hier nach Ansicht der Kammer vor. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat die Dachgeschoßwohnung eine Wohnfläche von 43 qm. Es muß angesichts des Sachvortrages der Parteien davon ausgegangen werden, daß abgesehen von der ab einem bestimmten Trempel beginnenden Dachschräge und kleinerer Fenster, die Dachgeschoßwohnung in Zuschnitt und technischer Ausstattung der von dem Beklagten gemieteten Wohnung entspricht. Eine solche Wohnung ist vollauf in der Lage, den Wohnbedarf der Tochter des Klägers ohne wesentliche Einschränkung zu befriedigen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736471

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