Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsentschädigung und Schadensersatz nach Kündigung des Hauptmietvertrages bei gewerblicher Zwischenvermietung

 

Orientierungssatz

1. Wird bei einer gewerblichen Zwischenvermietung der Hauptmietvertrag gekündigt, so kann dem Untermieter bei einer Verurteilung zur Räumung aus Billigkeitsgründen eine Räumungsfrist eingeräumt werden, auch wenn er Kenntnis von der gewerblichen Zwischenvermietung hat und weiß, daß er dem Eigentümer gegenüber nicht zum Besitz berechtigt ist (vergleiche BGH, 1982-04-21, VIII ARZ 16/81, NJW 1982, 1696).

2. Der Untermieter hat ab dem Zeitpunkt seiner Nichtberechtigung zum Besitz gerechnet, den Wert der von ihm tatsächlich gezogenen Nutzungen der Mietwohnung zu ersetzen. Der Nutzungswert bestimmt sich nach der Höhe des vertraglich vereinbarten Untermietzinses und den Kosten zur Abgeltung von Schönheitsreparaturen bis zur Höhe des objektiven Marktwertes.

3. Ein Schadensersatzanspruch für darüberhinausgehende Schäden besteht nicht, wenn dem Untermieter eine gerichtliche Räumungsfrist gewährt wird. BGB § 557 Abs 3 ist im Verhältnis zwischen Untermieter und Eigentümer analog anzuwenden.

 

Tenor

I.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 07.09.1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts Stuttgart teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

a) Der Beklagte wird verurteilt, die im .... OG des Gebäudes ..., gelegene Wohnung Nr. ... bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Bad mit WC und einem Balkon sowie den zu dieser Wohnung gehörenden Abstellraum Nr. ... im UG und den Tiefgaragenstellplatz Nr. ... in diesem Gebäude zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

b) Dem Beklagten wird eine Frist zur Räumung und Herausgabe der vorbezeichneten Mietsache bis 31.03.1990 gewährt.

2.  Der Beklagte wird verurteilt, als Entschädigung für die Nutzung von Decken- und Wandanstrichen an Rauhfasertapeten der vorbezeichneten Wohnung für die Zeit bis einschließlich Februar 1990 an die Klägerin 750,-- DM zu zahlen.

Der weitergehende Klagantrag auf Reinigung dieser Tapeten und Neuanstrich vor Auszug und hilfsweise auf Zahlung einer weitergehenden Nutzungsentschädigung von 2.500,-- DM wird abgewiesen.

3.

a) Der Antrag auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 890,-- DM einschließlich Nebenkosten bzw. Nebenkostenvorauszahlungen ist für die Zeit von Mai 1989 bis Dezember 1989 mit Ausnahme der verlangten Zinsen aufgrund übereinstimmender Erklärung der Erledigung in der Hauptsache erledigt.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8,5 % Zinsen aus 890,-- DM für die Zeit vom 04. bis 21.11.1989 zu zahlen.

Der Antrag auf Zahlung von Zinsen wegen Nutzungsentschädigung von monatlich 890,-- DM für die Zeit von Mai bis Oktober und für Dezember 1989 wird abgewiesen.

b) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.780,-- DM nebst 8,5 % Zinsen aus 890,-- DM ab 05.01.1990 und 8,5 % Zinsen aus 890,-- DM ab 06.02.1989 zu zahlen.

c) Der Beklagte wird verurteilt, bis zum Zeitpunkt der Räumung der vorbezeichneten Wohnung an die Klägerin eine monatliche, jeweils am dritten Werktag eines Monats fällige und ab da jeweils mit 8,5 % p.a. zu verzinsende Nutzungsentschädigung von 890,-- DM monatlich zu zahlen.

4.  Der Klagantrag auf Feststellung, daß der Beklagte der Klägerin zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet ist, der der Klägerin dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß der Beklagte die vorbezeichnete Wohnung nicht zum 31.12.1988 an die Klägerin herausgegeben hat, wird zurückgewiesen.

II.

Die weitergehende Anschlußberufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

III.

Für die Kosten des Rechtsstreits gilt:

1. Die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug, bei dem der Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens nur einen Teil des Gesamtstreitgegenstandes darstellt, über welchen das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil nur in Form eines Teilurteils entschieden hat, bleibt der Endentscheidung im ersten Rechtszug vorbehalten.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5 zu tragen.

Streitwert der Berufung: 20.001,-- DM bis 25.000,-- DM

davon Räumungsantrag 12 x Nettomiete von 765 DM = 9.180,-- DM

davon Antrag bezüglich Schönheitsreparaturen: 2.500,-- DM

davon Antrag auf künftige Leistungen, soweit bei Berufungseinlegung nicht schon erledigt 5 x bzw. 3 x 890,-- DM

davon positiver Feststellungsantrag bzgl. des weiteren Schadensersatzes: 7.200,-- DM

 

Gründe

Die -- als selbständiges Rechtsmittel zulässige -- Anschlußberufung der Klägerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die -- ebenfalls zulässige -- Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Im einzelnen ergibt sich bezüglich der vier Streitpunkte, über welche das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil durch Teilurteil im ersten Rechtszug entschieden hat und die durch beide Berufungen wieder voll im Streit stehen, folgendes:

1. Der Beklagte ist zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung, welche im Eigentum der Klägerin steht, ver...

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