Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde

 

Verfahrensgang

AG Stuttgart (Beschluss vom 19.01.2005; Aktenzeichen 04-93ß793-04-N)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.01.2006; Aktenzeichen VIII ZB 82/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.1.2005 wird

zurückgewiesen.

2. Der Nebenintervenient trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert: 14.526,71 EUR

 

Tatbestand

I.

Auf Antrag der Antragstellerin erließ das Amtsgericht Stuttgart am 22.11.2004 einen Mahnbescheid gegen die Antragsgegnerin, wonach diese zur Zahlung von 14.526,71 EUR nebst Kosten und Zinsen verpflichtet wurde. Der Mahnbescheid wurde der Antragsgegnerin am 24.11.2004 durch Einlegen in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt. Am 7.12.2004 hat der Nebenintervenient Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt und ist gleichzeitig mit Schriftsatz vom 5.12.2004 als Nebenintervenient dem Rechtsstreit auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten. Als Interventionsgrund gab er an, er sei bis Juni 2003 Geschäftsführer der Antragsgegnerin gewesen. Aus diesem Grunde sei ihm von der die Post empfangenden Steile der Mahnbescheid zugeleitet worden. Möglicherweise sei er aus einer dem seinerzeitigen Dienstverhältnis nachwirkenden Treuepflicht heraus gehalten, den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Eine Unterlassung könne ihn unter Umständen regresspflichtig machen. Er habe daher ein eigenes rechtliches Interesse daran, dass die Antragsgegnerin in dem Rechtsstreit nicht unterliege.

Mit Beschluss vom 19.1.2005 wies das Amtsgericht den Beitritt des Nebenintervenienten auf Seiten der Antragsgegnerin zurück mit der Begründung, im Mahnverfahren finde die Nebenintervention nicht statt.

Gegen diesen ihm am 24.1.2005 zugestellten Beschluss erhob der Nebenintervenient am 2.2.2005 Beschwerde.

Der Nebenintervenient trägt vor,

seine Nebenintervention, verbunden mit einem Widerspruch, führe zum Ende des Mahnverfahrens und damit zum Übergang in das streitige Verfahren. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Nebenintervention sei dem Prozessgericht zu überlassen. Er habe ein rechtliches Interesse am Prozessausgang, das beeinträchtigt werde, würde im Rahmen des Mahnverfahrens ein Vollstreckungsbescheid ergehen, gegen das die Antragsgegnerin einen Einspruch nicht einlege.

Der Nebenintervenient beantragt:

der Beschluss vom 19.1.2005 wird aufgehoben.

Die Antragstellerin beantragt,

die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten wird zurückgewiesen.

Sie trägt vor, ein Beitritt zum Rechtsstreit als Nebenintervenient komme erst im streitigen Verfahren in Betracht. Die Nebenintervention sei mit der gesetzlichen Ausgestaltung und dem Wesen des Mahnverfahrens grundsätzlich nicht vereinbar. Ein Nachteil entstehe dem Nebenintervenienten nicht, weil ein Beitritt im streitigen Verfahren seine Rechte umfassend wahre. Der Nebenintervenient könne auch deshalb keinen Widerspruch einlegen, weil eine solche Prozesshandlung dem Verhalten der Antragsgegnerin, die keinen Widerspruch eingelegt habe, widerspreche.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Antragstellerin und des Nebenintervenienten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

In der Literatur ist es umstritten, ob eine Nebenintervention nach § 66 ZPO im Rahmen eines Mahnverfahrens zum Zwecke der Einlegung des Widerspruchs zulässig ist. Überwiegend wird vertreten, dass ein solcher Beitritt im Mahnverfahren möglich ist. Insoweit reiche die Anhängigkeit eines Rechtsstreits als Voraussetzung für die Nebenintervention aus, weil ein Interesse an einem Beitritt bereits vor Rechtshängigkeit gegeben sein könnte (Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 66 Rdnr. 2, 4; Rosenberg Schwab/Gottwald § 50 Rdnr. 6, Münchener Kommentar/Schilken § 66 Rdnr. 2; Thomas/Putzo 26 Aufl. 2004, § 66 Rdnr. 2 mit Verweis auf Zöller). Die gegenteilige Ansicht beruft sich darauf, dass eine Rechtshängigkeit im Mahnverfahren nicht ausreiche für den Beitritt eines Dritten am Rechtsstreit, weil das Mahnverfahren kein streitiges Verfahren sei (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 66 Rdnr. 10; Stein/Jonas/Bork, § 66 Rdnr. 6 c).

Die Kammer schließt sich der ersteren Meinung an. Das Institut der Nebenintervention soll gewährleisten, dass die rechtlichen Interessen eines am Streitverfahren nicht beteiligten Dritten am Ausgang eines Rechtsstreits gewahrt werden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann der Dritte seine Rechte in einem späteren Streitverfahren nicht wahrnehmen, wenn es zu einem solchem Streitverfahren deshalb nicht mehr kommt, weil der Antragsgegner weder Widerspruch gegen den Mahnbescheid noch Einspruch gegen den daraufhin erlassenen Vollstreckungsbescheid einlegt. Der Widerspruch des Nebenintervenienten widerspricht in diesem Fall auch keinen Handlungen oder Erklärungen der Antragsgegnerin, da es solche nicht gibt.

Im Rahme...

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