Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 02. Juni 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts x abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 609,00 EUR (i. W. sechshundertundneun EUR) nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seid dem 20. Mai 2005 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger 66 v.H. und die Beklagten als Gesamtschuldner 34 v. H..

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

Der Streitgegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.782,32 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Ersatzfähigkeit eines von den Klägern in Anspruch genommenen Mietwagens zu den Kosten eines Unfallersatztarifes im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft, vor dem Hintergrund eines von den Beklagten allein verschuldeten Verkehrsunfalls.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit dem berufungsgegenständlichen Urteil hat das Amtsgericht nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Der tägliche Fahrbedarf der Kläger sei als geringfügig einzustufen gewesen, weshalb die Anmietung eines Mietwagens im Rahmen der Schadensbehebung nicht erforderlich gewesen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der im ländlichen bzw. dörflichen oder kleinstädtischen Bereich wohnenden Kläger, mit welcher sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vortragen, entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichtes sei ihr Fahrbedarf nicht geringfügig und die Anmietung des Ersatzfahrzeuges zu einem Unfallersatztarif erforderlich gewesen. Auszugehen sei von einer täglichen Fahrleistung von 21,15 km (275 km : 13 Tage), so dass die von der Rechtsprechung heraus gearbeitete Geringfügigkeitsgrenze von 20 km überschritten worden sei. Die Arztbesuche und die Teilnahme der Klägerin zu 2) an der Rückenschule hätten die Vorhaltung des Mietwagens auch erforderlich gemacht.

Die Kläger beantragen,

das am 02. Juni 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts x abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Firma TS-Autovermietung SMü KG 1.782,32 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2004 zu zahlen.

Die Beklagten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Verteidigung des amtsgerichtlichen Urteils sowie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens tragen sie vor, die Berufung sei unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet worden sei. Zudem sei von einer täglichen Fahrleistung von 19,64 km (275 km : 14 Tage) auszugehen, so dass die Geringfügigkeitsgrenze von 20 km unterschritten worden sei. Der Fahrbedarf der Kläger habe ohne besondere Anstrengungen durch die Inanspruchnahme eines Taxis oder durch öffentliche Verkehrsmittel bewältigt werden können.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf ihre vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts x ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511,517,519, 520 ZPO).

Die Berufung hat teilweise, nämlich in dem aus dem Hauptsacheausspruch ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie nicht begründet.

Das Urteil des Amtsgerichtes beruht auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung nach § 546 ZPO, so dass die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch, von den Mietwagen kosten gegenüber der Firma x in Höhe des so genannten Normaltarifes von insgesamt 609,00 EUR gemäß §§ 3 PflVG; 7, 17 StVG n.F.: 398, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 249, 254 BGB; Art. 229 § 5 EGBGB in der Fassung nach dem 01. Jan. 2002 freigestellt zu werden.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass der geschädigte Kläger nicht ohne Weiteres Ersatz der Mietwagen kosten von den Beklagten verlangen kann. So ist bereits der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl. u.a. BGH VersR 1994, 64, 65). Gleichermaßen sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, welcher ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind daher nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 61, 346, 349 f.; BGH 132, 373, 375 f.; BGH 154, 395, 398; 155, 1, 4 f). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Sc...

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