Verfahrensgang

AG Ludwigslust (Urteil vom 20.06.2002; Aktenzeichen 2 C 147/01)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desAmtsgerichts Ludwigslust vom20.06.2002, Az.: 2 C 147/01, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 6.197,87 EUR gemäß § 535 S. 2 BGB a.F. zu. Das Gericht nimmt insoweit vollumfänglich auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Urteil Bezug. Die Sichtweise der Beklagten, die Vorschriften des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen würden dem Mieter einen über § 10 Abs. 2 S. 6 MHG hinausgehenden Schutz bieten, überzeugt das Gericht nicht. Das aus dieser Vorschrift von der Rechtsprechung abgeleitete vorzeitige Kündigungsrecht des Mieters, dessen Kündigungsrecht nach dem Mietvertrag für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren ausgeschlossen ist, zum Ablauf der 4-Jahres Frist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1989, 1288), bietet einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Vermieters und des Mieters. Ein weitergehendes Schutzbedürfnis besteht für Mieter, die freiwillig für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren ein befristetes Mietverhältnis eingehen, nicht.

Der erstinstanzlich zugesprochene Zinsanspruch ist weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO analog.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 6.197,87 EUR festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1067407

WuM 2003, 268

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