Entscheidungsstichwort (Thema)

Nötigung

 

Verfahrensgang

AG Bad Neustadt a.d. Saale (Beschluss vom 30.10.1997; Aktenzeichen Cs 8 Js 15522/84)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.02.2002; Aktenzeichen 2 BvR 175/97, 2 BvR 330/97, 2 BvR 243/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten vom 30. Oktober 1997 sowie die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 07. November 1997 gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Strafrichter – Bad Neustadt a.d. Saale vom 30. Oktober 1997 (Az. Cs 8 Js 15522/84) werden kostenfällig

 

Tatbestand

I.

Alexander Schubart wurde mit Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Bad Kissingen vom 4.10.1985 (Az. Cs 8 Js 15522/84) wegen gemeinschaftlicher Nötigung zur Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 90,00 DM verurteilt. Das Urteil seit 30.3.1987 rechtskräftig. Der Verurteilung lag zugrunde, daß sich der Verurteilte am 25.9.1984 im Zusammenhang mit einer Demonstration zusammen mit anderen Demonstranten vor dem Haupttor des Truppenübungsplatzes und der US-Kaserne in Wildflecken auf die Fahrbahn der Zufahrtsstraße setzte, so daß diese in ihrer gesamten Breite gesperrt war, so daß der Fahrer eines Lastkraftwagens vor dieser Menschenkette anhalten mußte, da er nicht daran vorbeifahren konnte. Hinter diesem Lastkraftwagen mußten weitere Kraftfahrzeuge deshalb auf die Dauer von mindestens 10 und in einigen Fällen auch bis zu 30 Minuten anhalten. Wegen der genaueren Einzelheiten wird auf die Feststellungen in dem vorgenannten Urteil Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 26.10.1996 beantragte der Verurteilte, das Verfahren wieder aufzunehmen und ihn unter Aufhebung des ergangenen Urteils auf Kosten der Staatskasse freizusprechen. Der Wiederaufnahmeantrag war im wesentlichen gestützt auf die mittlerweile ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.1.1995 (BVerGE 92, 1). Im übrigen wird auf das Schreiben des Verurteilten vom 26.10.1996 Bezug genommen.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Schweinfurt hat beantragt, die Wiederaufnahme als unbegründet zurückzuweisen, da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, auf die sich der Verurteilte berufe, seinen Fall nicht treffe.

Mit Schreiben vom 30.10.1997, eingegangen beim Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale am 31.10.1997 erhob der Verurteilte Untätigkeitsbeschwerde, da das Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale noch nicht über seinen Wiederaufnahmeantrag entschieden habe, und erstreckte diese Untätigkeitsbeschwerde auch auf die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Schweinfurt wegen unterlassener Stellungnahme zu seinen Anträgen. In letzterem Zusammenhang rügte der Verurteilte, daß die Staatsanwaltschaft bislang keine Stellungnahme dazu abgegeben habe, ob sie dem Antrag des Verurteilten nach § 371 Abs. 2 StPO zustimme.

Mit Beschluß vom 30.10.1997, der dem Verurteilten am 6.11.1997 zugestellt worden ist, verwarf das Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale den Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten auf dessen Kosten als unbegründet.

Auf die Gründe dieses Beschlusses wird im übrigen Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 7.11.1997, eingegangen beim Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale am 10.11.1997 (Bl. 220 d.A.), erhob der Verurteilte gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde, die er mit Schreiben vom 12.11.1997 und vom 10.12.1997 begründete; auf den Inhalt der beiden vorgenannten Schreiben wird Bezug genommen. Im Schreiben vom 12.11.1997 erklärte der Verurteilte seine Untätigkeitsbeschwerde vom 30.10.1997, soweit die Untätigkeit des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d. Saale in Frage stand, in der Hauptsache für erledigt. Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Schweinfurt widersprach der Verurteilte mit Schreiben vom 14.11.1997 jedoch ausdrücklich der Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach durch Entscheidung des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d. Saale sich die Untätigkeitsbeschwerde erledigt hätte, soweit sich diese auch auf die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Schweinfurt bezog.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde des Verurteilten, die sich gegen die von ihm behauptete Untätigkeit der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Schweinfurt richtet, ist unzulässig, weil sich gemäß § 304 Abs. 1 StPO die Beschwerde nur gegen die von den Gerichten erlassenen Beschlüsse, gegen Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters statthaft ist.

Handlungen oder Unterlassungen der Staatsanwaltschaft können demnach nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Diese Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d. Saale vom 30.10.1997 ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, jedoch unbegründet.

Die Beschwerdekammer tritt den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich bei und sieht deshalb von einer nochmaligen Darlegung der Rechtslage ab.

Lediglich ergänzend im Hinblick auf die Ausführungen in den Beschwerdebegründungen soll folgendes bemerkt werden:

Gewalt ist der physisch vermitte...

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