Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewaltbegriff bei Sitzblockaden

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Michael Hillen und Koll.

Rechtsanwälte Dr. Till Müller-Heidelberg und Koll.

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Beschluss vom 05.01.1998; Aktenzeichen 2 Qs 154/97)

AG Bad Neustadt a.d. Saale (Beschluss vom 30.10.1997; Aktenzeichen Cs 8 Js 15522/84)

OLG München (Beschluss vom 23.01.1997; Aktenzeichen 3 Ws 27/97)

OLG München (Beschluss vom 20.11.1996; Aktenzeichen 3 Ws 722/96)

LG Augsburg (Beschluss vom 31.10.1996; Aktenzeichen 7 Ns 101 Js 125310/95)

LG Augsburg (Beschluss vom 17.09.1996; Aktenzeichen 6 Ns 101 Js 125309/95)

BayObLG (Beschluss vom 20.08.1987; Aktenzeichen RReg. 3 St 154/87)

BayObLG (Beschluss vom 15.07.1987; Aktenzeichen RReg. 3 St 122/87)

LG München I (Urteil vom 03.04.1987; Aktenzeichen 13 Ns 112 Js 3364/86)

LG München I (Urteil vom 04.02.1987; Aktenzeichen 13 Ns 112 Js 3365/86)

AG München (Urteil vom 27.11.1986; Aktenzeichen 443 Cs 112 Js 3364/86)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde-Verfahren werden verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

Die Verfassungsbeschwerden betreffen Wiederaufnahmeverfahren zu Sitzblockade-Entscheidungen.

A.

I. Das Verfahren 2 BvR 175/97

1. Der Beschwerdeführer zu 1. war im Erstverfahren wegen erfolgloser öffentlicher Aufforderung zur Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er am 11. Januar 1986 in Pullach Flugblätter verteilt, in denen zur Sitzblockade vor US-Militäranlagen in Mutlangen aufgefordert worden war. Der Beschwerdeführer zu 1. beantragte die Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Er stützte sich auf § 79 Abs. 1 – 3. Alt. – BVerfGG. Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (BVerfGE 92, 1 ff.) sei die Verurteilung wegen Aufforderung zur Nötigung durch „psychische Gewalt” mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar.

Das Landgericht verwarf den Wiederaufnahmeantrag als unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht habe den so genannten „vergeistigten Gewaltbegriff” zu § 240 Abs. 1 StGB beanstandet; es habe aber nicht entschieden, dass Sitzblockaden generell nicht als Nötigung bestraft werden dürften. Nach der hierauf ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 1995, S. 2643) übten Teilnehmer an einer Sitzblockade physische Gewalt aus, wenn durch ihr Verhalten Kraftfahrer an der Weiterfahrt gehindert würden, weil vor ihnen wegen der Sitzblockade anhaltende Fahrzeuge den Weg versperrten (so genannte „Zweite-Reihe-Rechtsprechung”).

Das Oberlandesgericht (StraFo 1997, S. 46 f.) verwarf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. hiergegen mit der Maßgabe als unbegründet, dass sein Wiederaufnahmeantrag unzulässig sei. Ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 79 Abs. 1 – 3. Alt. – BVerfGG liege nur vor, wenn die Verurteilung auf der Auslegung einer Rechtsnorm beruhe, die das Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe. Daran fehle es, da vom Bundesverfassungsgericht nicht entschieden worden sei, die Verurteilung wegen Nötigung durch Sitzblockaden sei generell mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar. Zwar sei im Erstverfahren mit Blick auf die damalige strafgerichtliche Rechtsprechung noch der verfassungsrechtlich beanstandete vergeistigte Gewaltbegriff zu Grunde gelegt worden; jedoch sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gerichte im Erstverfahren auch vom späteren Standpunkt der „Zweite-Reihe-Rechtsprechung” aus zur Verurteilung wegen Nötigung gelangt wären. In formeller Hinsicht hätte es gemäß § 366 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer zu 1. oblegen darzutun, dass er nur zur Blockierung einzelner Fahrzeuge habe aufrufen wollen.

2. Der Beschwerdeführer zu 1. sieht sich in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 und 2 GG verletzt. Der Rückgriff auf die „Zweite-Reihe-Rechtsprechung”, um seine Verurteilung im Ergebnis aufrecht zu erhalten, sei nicht gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht habe Erweiterungen des Gewaltbegriffs im Bereich von Sitzblockaden zudem „einschränkungslos für unvereinbar mit Art. 103 Abs. 2 GG erklärt”. Das Oberlandesgericht habe den Wiederaufnahmegrund gemäß § 79 Abs. 1 BVerfGG mit Elementen des § 359 Nr. 5 StPO kombiniert. Dies entspreche nicht dem Gesetz.

II. Das Verfahren 2 BvR 330/97

1. Die Beschwerdeführerin zu 2., Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1., war im Erstverfahren gleichfalls wegen öffentlicher Aufforderung zur Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dem hatte dieselbe Flugblattaktion zu Grunde gelegen, die auch zur Verurteilung des Beschwerdeführers zu 1. geführt hatte. Die Beschwerdeführerin zu 2. beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie stützte sich darauf, dass durch den Beschluss in BVerfGE 92, 1 ff. der Wiederaufnahmegrund des § 79 Abs. 1 – 3. Alt. – BVerfGG gegeben sei. Das Landgericht verwarf auch ihren Wiederaufnahmeantrag als unbegründet. Auf Grund der Feststellungen im Erstverfahren bestehe kein Zweifel daran, dass es ihr darauf angekommen sei, „physische Gewalt” bei den Blockadeaktionen, zu denen sie aufgerufen habe, zu verursachen. Es sei klar gewesen, dass nicht nur einzelne Fahrzeugführer beeinträchtigt werden würden.

Das Oberlandesgericht verwarf die sofortige Beschwerde hiergegen mit der Maßgabe als unbegründet, dass der Wiederaufnahmeantrag unzulässig sei. Es wiederholte seine Ausführungen, die es im Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1. gemacht hatte.

2. Die Beschwerdeführerin zu 2. macht mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 und 2 GG geltend. Sie beanstandet die so genannte „Zweite-Reihe-Rechtsprechung” als Umgehung der Ausführungen in BVerfGE 92, 1 ff. Das Oberlandesgericht habe ihr zudem das rechtliche Gehör verweigert, indem es den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig bewertet habe.

III. Das Verfahren 2 BvR 243/98

1. Im Erstverfahren war der Beschwerdeführer zu 3. wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hatte sich nach den Urteilsfeststellungen am 25. September 1984 zusammen mit anderen Personen vor dem Haupttor des Truppenübungsplatzes Wildflecken und der dortigen US-Kaserne auf die Zufahrtsstraße gesetzt, um gegen „die aggressiven Kriegsführungsstrategien der Führungsmacht der NATO, der USA, der Strategie vom führbaren und gewinnbaren Atomkrieg”, zu demonstrieren. Dadurch waren mehrere Lastkraftwagen an der Weiterfahrt gehindert worden. Darin hatte das Erstgericht die Anwendung von physischer Gewalt gesehen.

Der Beschwerdeführer zu 3. beantragte mit Hinweis auf BVerfGE 92, 1 ff. die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 359 Nr. 5 StPO. Das Amtsgericht verwarf seinen Wiederaufnahmeantrag als unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht habe nur den Fall der psychischen Einwirkung auf den Führer eines einzelnen Kraftfahrzeugs entschieden. Die Frage, ob die Führer nachfolgender Fahrzeuge, die durch andere haltende Fahrzeuge physisch an der Weiterfahrt gehindert seien, mit Gewalt genötigt würden, sei nicht entschieden. § 79 Abs. 3 BVerfGG greife demnach nicht ein. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 5 StPO liege nicht vor.

Das Landgericht verwarf die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung im Wesentlichen aus denselben Gründen.

2. Der Beschwerdeführer zu 3. meint, durch die Entscheidungen der Wiederaufnahmegerichte seien Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG verletzt. Die Verurteilung wegen Nötigung überschreite die Auslegungsgrenze des Art. 103 Abs. 2 GG, wie sie in BVerfGE 92, 1 ff. gekennzeichnet worden sei. Die Aufrechterhaltung dieser Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren verletze erneut sein grundrechtsgleiches Recht. Die Bindungswirkung der Entscheidung gemäß § 31 BVerfGG beschränke sich nicht auf den Leitsatz. Die fachgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung physischer Gewalt u.a. durch BGHSt 41, 182 ff. stelle sich als Umgehungsversuch dar. Auch mit der Zurechnungsfigur der mittelbaren Täterschaft sei das Ergebnis der angegriffenen Entscheidungen nicht zu rechtfertigen. Art. 3 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt, dass die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen von divergierender Rechtsprechung und Behördenpraxis zu seinem Nachteil abgewichen seien, wofür ein sachlicher Grund fehle. Die angegriffenen Entscheidungen erwiesen sich zudem als willkürlich.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (vgl. Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 –). Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.

I. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. sind unzulässig, soweit sie auch die Entscheidungen im Erstverfahren angreifen. Insoweit ist die Frist gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht gewahrt.

II. Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden unbegründet.

1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rechtsnorm des § 240 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Begriffs der „Gewalt” hinreichend bestimmt (vgl. BVerfGE 73, 206 ≪232 f.≫; 92, 1 ≪13 f.≫). Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90, 2173/93 und 433/96 – klargestellt, dass Art. 103 Abs. 2 GG auch nicht verletzt ist, wenn die Strafgerichte bei der Auslegung und Anwendung dieser Strafnorm zu dem Ergebnis gelangen, dass Gewalt bei Blockadeaktionen zu bejahen ist, weil die Teilnehmer über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten. Offen gelassen hat der Erste Senat in diesem Beschluss, ob dies auch in Fällen der so genannten „Zweite-Reihe-Rechtsprechung” gilt (Umdruck S. 16). Damit ist die auf der so genannten „Zweite-Reihe-Rechtsprechung” beruhende Auslegung des § 240 Abs. 1 StGB bisher nicht vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden. Der Wiederaufnahmegrund gemäß § 79 Abs. 1 BVerfGG, der dies voraussetzt, greift folglich nicht ein; denn er verlangt die verbindliche Verwerfung einer nicht verfassungskonformen Auslegung der im Erstverfahren zugrunde gelegten einfachrechtlichen Bestimmung (vgl. Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, 20. Lfg., § 79 Rn. 34).

b) Divergenzen in der bisherigen fachgerichtlichen Rechtsprechung und Meinungsverschiedenheiten in der Literatur zur Anwendung des § 79 Abs. 1 – 3. Alt. – BVerfGG auf Fälle der Verurteilung wegen Sitzblockaden führen für sich genommen nicht dazu, dass Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. für die Anwendung des Wiederaufnahmegrundes OLG Koblenz, NJW 1996, S. 3351 ff. und NStZ-RR 1998, S. 44 ff.; Angerer/Stumpf, NJW 1996, S. 2216; ablehnend KG, NStZ-RR 1998, S. 11 f. und Beschluss vom 25. Juni 1997 – 3 Ws 291/97 – in JURIS; s.a. Malte Graßhoff, NJW 1995, S. 3085 ff., der für eine analoge Anwendung des § 79 Abs. 1 – 3. Alt. – BVerfGG eintritt). Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch darauf, dass alle Gerichte gleich und zu Gunsten des Verurteilten entscheiden. Die Gerichte dürfen nur nicht objektiv willkürlich entscheiden. Dafür ist nichts ersichtlich. Der Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 – hat den Standpunkt der Gerichte in den Ausgangsverfahren, dass Sitzblockaden nicht generell vom Gewaltbegriff des § 240 Abs. 1 StGB auszunehmen seien, vielmehr bestätigt.

2. Soweit das Oberlandesgericht in den Wiederaufnahmeverfahren des Beschwerdeführers zu 1. und der Beschwerdeführerin zu 2. deren sofortige Beschwerden mit der Maßgabe verworfen hat, dass die Wiederaufnahmeanträge unzulässig seien, kann dem zwar eine zu enge Auslegung der Zulässigkeitsbestimmung des § 366 Abs. 1 StPO zu Grunde liegen. Der eigenständige Wiederaufnahmegrund des § 79 Abs. 1 BVerfGG knüpft an die Behauptung der Rechtsfehlerhaftigkeit des Strafurteils an (vgl. Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 1993, Rn. 344); dazu bedarf es nicht notwendigerweise eines ergänzenden Tatsachenvortrags. Ob das Oberlandesgericht durch seine Auslegung des § 366 Abs. 1 StPO aber gegen Verfassungsrecht verstoßen hat, kann offen bleiben. Die Verwerfung der sofortigen Beschwerde beruht nicht auf der Annahme der Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags. Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung die so genannte „Zweite-Reihe-Rechtsprechung” zur Nötigung bei Sitzblockaden zu Grunde gelegt. Hätte es auf dieser Grundlage den Wiederaufnahmeantrag nicht als unzulässig, sondern als unbegründet angesehen, dann hätte es die sofortige Beschwerde gleichwohl verworfen.

3. Soweit die Beschwerdeführer die Bewertung der Feststellungen durch die Wiederaufnahmegerichte beanstanden, zeigen sie keine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht auf. Die Feststellung und Würdigung der Tatsachen und die Anwendung einfach-rechtlicher Vorschriften, zu denen auch § 79 Abs. 1 BVerfGG gehört, ist in erster Linie Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 95, 96 ≪128≫). Es kann nur bei einer Nichtbeachtung von Grundrechten eingreifen. Diese liegt in der Regel erst dann vor, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung eines Grundrechts beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist. Die Wiederaufnahmegerichte haben sich indes auf Urteilsfeststellungen im Erstverfahren gestützt und zum Teil ergänzende Schlüsse gezogen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4. Eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht liegt auch im Fall des Beschwerdeführers zu 1. nicht vor, soweit die Wiederaufnahmegerichte dort angenommen haben, im Erstverfahren, in dem noch der „vergeistigte Gewaltbegriff” herangezogen worden war, wäre „mit hoher Wahrscheinlichkeit” auch auf Grund der nunmehr bei den Fachgerichten vorherrschenden „Zweite-Reihe-Rechtsprechung” eine Verurteilung erfolgt. Die Beanstandung dieser Beruhenserwägung (vgl. Bethge a.a.O. Rn. 35; Marxen/Tiemann a.a.O. Rn. 354) betrifft die Anwendung des § 79 Abs. 1 – 3. Alt. – BVerfGG auf den konkreten Fall. Im Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 – (Umdruck S. 14) wurde die Beruhensfrage für die dort zu entscheidende Fallkonstellation im Ergebnis ebenfalls verneint.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Hassemer, Mellinghoff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI742686

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