Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschluß eines Nachweismaklervertrages. Ursächlichkeit bzw Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit für Vertragsschluß. Vorkenntnis des Auftraggebers

 

Orientierungssatz

1. Es ist grundsätzlich gleichgültig, woher der Makler seine Kenntnisse hinsichtlich der von ihm gemakelten Objekte hat; so genügt selbst eine durch Zeitungsanzeigen erlangte Kenntnis und deren Weitergabe ohne Zustimmung des Dritten, sofern der nachgewiesene Verkäufer überhaupt abschlußbereit ist. Die Leistung des Maklers setzt gerade nicht voraus, daß der Makler vom künftigen Vertragspartner seines Auftraggebers ermächtigt oder gar beauftragt ist, das Zustandekommen des Hauptvertrages zu fördern.

2. Es besteht der erste Anschein für die Kausalität des Maklernachweises in einem solchen Fall, wenn dem Auftraggeber gleichzeitig der Nachweis eines anderen Maklers über die gleiche Vertragsgelegenheit zugegangen ist, nicht, sondern grundsätzlich soll dann der Makler, der den Auftraggeber auf Zahlung der Nachweisprovision in Anspruch nimmt, die Behauptungs- und Beweislast dafür tragen, daß gerade sein Angebot (mit-)ursächlich für den Vertragsabschluß war (vergleiche BGH, 1978-12-06, IV ZR 28/78, NJW 1979, 869).

3. Der Auftraggeber muß beweisen, daß ihm das Objekt bereits bekannt war und auch ansonsten Mitursächlichkeit entfällt, wobei die Führung dieses Nachweises hinsichtlich der Vorkenntnis nicht dadurch abgeschnitten ist, daß in dem Maklervertrag fehlende Vorkenntnis bestätigt wird.

4. Ursächlich bzw mitursächlich kann die Nachweistätigkeit nur dann sein und liegt eine wesentliche Maklerleistung nur vor, wenn der Kunde/Auftraggeber durch den Hinweis des Maklers den Anstoß bekommen hat, sich konkret um das nachgewiesene Objekt zu bemühen. In diesem Sinne braucht der vom Makler gelieferte Nachweis nicht die alleinige oder hauptsächliche Ursache des späteren Vertragsschlusses zu sein; notwendig ist jedoch, daß der Makler zumindest das Interesse des Auftraggebers an dem nachgewiesenen Objekt geweckt hat.

5. Daß später ein weiterer Makler im Wege des Alleinauftrages für die Verkäufer das Objekt zu einem niedrigeren Preis angeboten hat, hat keinen Einfluß auf die Kausalität der erbrachten Maklertätigkeit.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1732707

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