Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 II 49/98 WEG)

 

Tenor

I. Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.10.1998 – 1 II 49/98 WEG – werden die in der Eigentümerversammlung vom 08.04.1998 gefassten Organisationsbeschlüsse (TOP 12 der Tagesordnung Nr. 7 und Nr. 13) für ungültig erklärt.

II. Von den gerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Antragstellerin 1/5 und die Antragsgegner 4/5. Die Antragsgegner tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

A

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … Saarbrücken. Die weitere Beteiligte ist deren Verwalterin.

In der Einladung zu der Wohnungseigentümerversammlung vom 08. April 1998, bei der 907/1000 Miteigentumsanteile vertreten waren, sind die einzelnen Miteigentümer durch Bekanntgabe verschiedener Organisationsbeschlüsse eingeladen worden. Es handelte sich unter anderem um den Organisationsbeschluss Nr. 7: „Liquidität

Um die Liquidität des Betriebskontos zu erhalten und laufende Verpflichtungen der Gemeinschaft erfüllen zu können, darf der Verwalter bei Liquiditätsengpässen auf dem Girokonto vorübergehend Beträge aus dem Konto der I-Rücklage entnehmen. Er hat sie jedoch nach Beendigung des Geldengpasses umgehend wieder in gleicher Höhe dem Instandhaltungsanlagenkonto zuzuführen. Für die Entnahme ist die Unterschrift eines Beiratsmitglieds notwendig.

Begründung: Durch das Zusammenfallen von Zahlungsterminen (Prämie für Versicherung, Schlussrechnung für Fernwärme bzw. Kauf von Heizöl) können sich Liquiditätsengpässe ergeben. Da der Verwalter nicht befugt ist, das Konto der Eigentümergemeinschaft zu überziehen, ist es notwendig, kurzfristige Liquiditätsengpässe über das Instandhaltungsrücklage-Konto abzudecken. Es ist für die Gemeinschaft auch billiger, auf z. B. 2 % Zinsen für die I-Rücklage zu verzichten als 14 % Überziehungszinsen zu zahlen.”

und den Organisationsbeschluss Nr. 13:„Archivierung/Aufbewahrungsfristen

Es gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen:

  • Buchhaltungsunterlagen 10 Jahre
  • Sonstige Unterlagen 6 bzw. 7 Jahre.

Die Eigentümergemeinschaft stellt eine Lagermöglichkeit für alle Akten zur Verfügung, die älter als 3 Jahre sind.

Begründung: Theoretisch beträgt die Verjährung 30 Jahre, so dass bis zum Ablauf dieser Termine alle Unterlagen aufbewahrt werden müssten.

Tatsächlich haben Gerichte ständig entschieden, dass Abrechnungen für Vorjahre nicht mehr geändert werden, sofern sie von der Eigentümerversammlung genehmigt wurde. Eine Aufbewahrung von 10 Jahren ist u. E. völlig ausreichend.”

In dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 08.04.1998 ist unter TOP 12 – Organisationsbeschlüsse – vermerkt:

„Die Organisationsbeschlüsse Nr. 1 bis 13 waren den Eigentümern mit der Einladung zugegangen.

Die Beschlüsse Nr. … 6 bis 9 … und 13 werden jeweils einstimmig angenommen …”

Die Antragstellerin hat durch einen am 08. Mai 1998 beim Amtsgericht Saarbrücken eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragt, folgende in der Eigentümerversammlung vom 08.04.1998 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären:

Die Jahresabrechnung 1997, die Organisationsbeschlüsse Nr. 4, 7, 9, 10, 12 und 13 sowie den beschlossenen Austausch der Holzfenster in Kunststofffenster.

Die Anfechtung des Organisationsbeschlusses Nr. 10 hat die Antragstellerin erstinstanzlich zurückgenommen.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat am 07.10.1998 unter Abweisung des Antrags im Übrigen beschlossen, die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 08.04.1998 über die Jahresabrechnung 1997, soweit die Antragstellerin mit Gerichtskosten belastet sei, sowie über die Organisationsbeschlüsse Nr. 4, 9, soweit die Verwaltung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten von jeder Haftung freigestellt sei, und Nr. 12 seien unwirksam.

Gegen diesen, ihren Verfahrensbevollmächtigten am 09.11.1998 zugestellten, Beschluss hat die Antragstellerin am 23.11.1998 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, soweit ihre Anträge auf Ungültigerklärung der Organisationsbeschlüsse Nr. 7 und Nr. 13 zurückgewiesen worden sind.

Sie macht geltend, nach dem angefochtenen Organisationsbeschluss Nr. 7 könne die Instandhaltungsrücklage bis auf Null zurückgeführt werden, so dass eventuell erforderliche Reparaturmaßnahmen nicht durchgeführt werden könnten.

Dem Organisationsbeschluss Nr. 13 habe sie nicht zugestimmt. Dieser Beschluss entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Insoweit läge sowohl eine Änderung der Nutzung gemeinschaftlichen Eigentums als auch eine Abänderung des Verwaltervertrages vor. Beides erfordere eine Vereinbarung, ein bloßer Mehrheitsbeschluss reiche nicht aus.

Im Übrigen sei der Beschluss auch zu unbestimmt.

Die Antragstellerinbeantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.10.1998...

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