Entscheidungsstichwort (Thema)

Bevorzugung eines gesicherten Gläubigers im Insolvenzverfahren. Schlechterstellung i.R.d. wirtschaftlichen Vergleichs. Versagung der Ersetzung der Zustimmung

 

Normenkette

InsO §§ 35, 290 Abs. 1, § 309 Abs. 1 S. 1; BGB § 414

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 08.12.1999; Aktenzeichen 61 IK 23/99)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgericht Saarbrücken – Zweigstelle Sulzbach vom 08.12.1999 (61 IK 23/99) werden die durch die Fa. erhobenen Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan vom 27.07.1999 in der Fassung vom 03.12.1999 durch eine Zustimmung ersetzt.

Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin XXX wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Schuldnerin hat am 05.05.1999 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Sie hat gegenüber 13 Gläubigern Verbindlichkeiten von insgesamt 170.557,83 DM. Als Einkommen bezieht sie eine Hinterbliebenenrente von 1.112,52 DM monatlich und betreibt eine selbständige Handelsvermittlung mit einem Umsatz von 1.200,– DM monatlich.

In dem Schuldenbereinigungsplan vom 05.05.1999 hat sie zunächst 12 Gläubiger aufgeführt, nicht aber die Kreissparkasse XXX mit einer Forderung von insgesamt 29.625,79 DM.

Die Schuldnerin hat unter dem 27.07.1999 einen geänderten Schuldenbereinigungsplan zur Akte gereicht, welcher alle 13 Gläubiger einschließlich der Kreissparkasse XXX enthält, und beantragt, die Zustimmung der Gläubiger gemäß § 309 InsO zu ersetzen. In diesem Schuldenbereinigungsplan bietet sie den Gläubigern eine Einmalzahlung in Höhe von 42.279,56 DM an, die auf die Gläubiger gemäß deren Anteil an der Gesamtverschuldung verteilt werden soll. Dies entspricht einer Befriedigungsquote von 30%.

Die Kreissparkasse XXX soll jedoch keine Zahlung erhalten, da sie auf die Forderung gegenüber der Schuldnerin und den Bürgen verzichtet und mit Letzteren einen neuen selbständigen Kreditvertrag abgeschlossen hat. Die Kreissparkasse XXX hat mit Schreiben vom 20.08.1999 dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt und erklärt, keinerlei Ansprüche mehr gegenüber der Schuldnerin geltend zu machen, da die Forderung von Drittsicherungsgebern übernommen worden sei.

Unter dem 03.12.1999 hat die Schuldnerin den Schuldenbereinigungsplan dahingehend ergänzt, dass bei Nichtzahlung des angebotenen Vergleichsbetrages die Vergleichsvereinbarung hinfällig werde, die ursprüngliche Forderung zuzüglich weiterer Kosten und Zinsen wieder auflebe und die bereits erwirkten Vollstreckungstitel ihre Wirksamkeit behielten.

Die Beschwerdegegnerin des vorliegenden Verfahrens sowie die Gläubigerin XXX haben den Schuldenbereinigungsplan fristgerecht abgelehnt.

Mit Beschluss vom 25.10.1999 (den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegnerin zugestellt am 28.10.1999) hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht die Einwendungen der Beschwerdegegnerin sowie der Frau XXX gegen den Schuldenbereinigungsplan vom 27.07.1999 gemäß § 309 InsO durch eine Zustimmung ersetzt.

Hiergegen hat die Beschwerdegegnerin durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 09.11.1999 (beim Amtsgericht eingegangen am 11.11.1999) sofortige Beschwerde eingelegt.

Auf diese Beschwerde hat das Amtsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 08.12.1999 (der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin zugestellt am 20.12.1999) den Beschluss vom 25.10.1999 dahingehend geändert, dass nur die von der Gläubigerin erhobenen Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung ersetzt werden, der Antrag auf Zustimmungsersetzung aber im Übrigen zurückgewiesen wird.

Hiergegen hat die Schuldnerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29.12.1999 (beim Amtsgericht eingegangen am selben Tage) sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Schuldnerin ist der Auffassung, der vorgelegte Schuldenbereinigungsplan sei geeignet, eine Schuldenbereinigung mit einer Quote von 30% herbeizuführen. Der Vergleich komme erst dann zustande, wenn die Vergleichssumme zum 15. des Folgemonats gezahlt werde. Außerdem sei eine Verfallsklausel in den Schuldenbereinigungsplan vom 03.12.1999 aufgenommen worden.

Die Schuldnerin habe ferner hinsichtlich der Kreissparkasse XXX nicht grob fahrlässig gehandelt. Die Forderung der Kreissparkasse XXX bestehe nicht mehr, da sie von den Bürgen in einem gesonderten Kreditvertrag übernommen worden sei.

Die Beschwerdegegnerin stehe bei Durchführung des Insolvenzverfahrens auch nicht besser als im Falle der Annahme des Schuldenbereinigungsplans. Im Insolvenzverfahren sei nämlich eine Befriedigung von 30% auch nicht annähernd zu erreichen. Darüber hinaus erleichtere die Einmalzahlung die verfahrensmäßige Abwicklung der Schuldenbereinigung.

Es bestehe auch keine Notwendigkeit, eine Klausel in den Plan aufzunehmen, wonach zukünftige (hypothetische) Erbschaften – wie in der Wohlverhaltensphase...

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