Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung einer Eintragung von Amts wegen nach § 84 ff. GBO wegen Gegenstandslosigkeit kann nicht allein aufgrund einer Vorlöschungsklausel (§ 23 Abs. 2 GBO) erfolgen

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Vorlöschungsklausel nach § 23 Abs. 2 GBO stellt nur eine verfahrensmäßige Erleichterung im Falle einer Löschung auf Antrag dar, liefert aber nicht den Nachweis der Gegenstandslosigkeit, wie er nach § 87 GBO für eine Löschung von Amts wegen erforderlich ist. Eine Löschung von Amts wegen kommt deshalb allein auf Grund der Vorlöschungsklausel nicht in Betracht. Das muss jedenfalls für solche Fallgestaltungen gelten.

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 02.04.2003)

 

Tenor

Der Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – Saarländisches Grundbuchamt – vom 02.04.2003 (Geschäfts-Nr. IGB-20048-15) wird aufgehoben.

 

Tatbestand

I. Zu Gunsten der weiteren Beteiligten sind in der dritten Abteilung des Grundbuchs verschiedene Grundpfandrechte unter laufender Nummer 2 – 6 eingetragen. In der zweiten Abteilung des Grundbuchs ist zu Gunsten von Herrn J.…, dessen Testamentsvollstrecker der Beschwerdeführer ist, eine Reallast eingetragen. Mit Schriftsatz vom 20.11.2002 hat die weitere Beteiligte die Löschung der Reallast beantragt und insoweit darauf abgestellt, dass sie durch diese Löschung hinsichtlich ihrer nachrangigen Grundschulden begünstigt werde.

Nachdem das Grundbuchamt den Beschwerdeführer dazu aufgefordert hatte, eventuelle Einwendungen gegen die Löschung der Reallast binnen einer Frist von einer Woche mitzuteilen, hat der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist Widerspruch gegen die beabsichtigte Löschung eingelegt. In der Folge hat das Amtsgericht mit dem angegriffenen Feststellungsbeschluss vom 02.04.2003 festgestellt, dass die in Abteilung II laufende Nr. 1 eingetragene Reallast auf Grund Anregung der bayerischen Hypo- und Vereinsbank in München vom 20.11.2002 wegen Gegenstandslosigkeit von Amts wegen im Grundbuch zu löschen sei.

Gegen diesen ihm am 04.04.2003 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.04.2003 – Eingang beim Amtsgericht am 17.04.2003 – Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer trägt vor, der Eigentümer sei seiner durch die Reallast gesicherten Verpflichtung zur Zahlung von Renten in der Zeit vom 05.01.1995 bis 05.10.1997 in Höhe von monatlich 6.000,00 DM weitgehend nicht nachgekommen. Es sei ein Rückstand in Höhe von 90.454,74 Euro aufgelaufen. Deshalb werde die Zwangsversteigerung betrieben. Mit der Löschung der Reallast verliere der Beschwerdeführer die dingliche Sicherung seines Anspruchs.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RpflG, § 89, § 71 GBO zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Frist von zwei Wochen, die in § 89 GBO festgelegt ist, eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg.

In dem nach § 87 Satz 1 Buchst. b GBO ergangenen Feststellungsbeschluss stellt das Amtsgericht fest, dass die verfahrensgegenständliche Reallast von Amts wegen zu löschen sei. Gegenstand der Beschwerde ist mithin allein, ob die Voraussetzungen einer Löschung der Reallast von Amts wegen vorliegen. Darauf, ob die Voraussetzungen einer Löschung auf Antrag vorliegen, kommt es deshalb für die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Beschluss vom 02.04.2003 nicht an, wenngleich das Amtsgericht in diesem Beschluss richtig ausführt, dass eine Antragsberechtigung der weiteren Beteiligten fehlt, weil ihr die Löschung der verfahrensgegenständlichen Reallast nur einen wirtschaftlichen, nicht aber einen erforderlichen rechtlichen Vorteil bringt (vgl. Demharter, Grundbuchordnung, § 13 Rdnr. 47).

Die Voraussetzungen für eine Löschung der verfahrensgegenständlichen Reallast von Amts wegen sind nicht gegeben. Die Löschung von Amts wegen kann vorliegend nur nach § 84 ff GBO erfolgen und setzt voraus, dass die Reallast gegenstandslos ist. Nach § 84 Abs. 2 GBO ist eine Eintragung u. a. dann gegenstandslos, wenn das Recht, auf das sie sich bezieht, erloschen ist oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann. Nach § 87 Satz 1 Buchstabe a GBO müssen diese Voraussetzungen in einer den Anforderungen der Grundbuchordnung entsprechenden Weise festgestellt sein. Das ist hier allerdings nicht der Fall.

Nach dem Inhalt der mit der Eintragung der Reallast in Bezug genommenen Bewilligung vom 13.09.1993 – Urkundennr. 1./93, Notar S1 –, dient die verfahrensgegenständliche Reallast der Sicherung einer von dem Eigentümer zu Gunsten des verstorbenen J.… übernommenen dauernden Last. Die Reallast selbst steht weder unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung noch unter einer Befristung. Es ist lediglich geregelt, dass für die Löschung der Reallast im Grundbuch der Nachweis des Todes des Berechtigten ausreichend sein soll (vgl. § 23 Abs. 2 GBO). Schon aus dem Wortlaut der Eintragungsbewilligung ergibt sich mithin nicht, dass die Reallast mit dem Tode des Berechtigten erlöschen soll. Es sind lediglich ver...

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