Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Der Angeklagte wurde ... als zweitjüngstes von acht Kindern seiner Eltern ... geboren. Er wuchs bei seinen Eltern auf und besuchte in K. die Grund- und Hauptschule. Die 7. Klasse musste er dabei zweimal wiederholen, er wurde mit Ablauf dieser Klasse aus der Hauptschule ohne Abschluss entlassen.

Im Anschluss daran begann er eine Malerlehre, die er jedoch nach einen halben Jahr aufgab. Um mehr Geld verdienen zu können, begann er eine Tätigkeit im Baugewerbe. Zur Bundeswehr wurde er nicht eingezogen.

Der Angeklagte hat ein inzwischen fünf Jahre altes nichteheliches Kind, das einer Beziehung zu einer Freundin in ... entstammt, die für etwa zwei Jahre andauerte.

Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Bundeszentralregister finden sich folgende Eintragungen:

- folgt Auszug aus dem Register -

II.

1. Der Angeklagte hielt sich am 09.01.1995 in Ch. auf. Nach einem Termin im Landratsamt nahm er, während er auf die Rückfahrt seines Busses wartete, Bier und Schnaps in nicht mehr genau nachvollziehbarer Menge zu sich, die bei ihm gegen 17.00 Uhr zu einer Blutalkoholkonzentration von etwa 0,86 Promille geführt hatten. Der Angeklagte war deshalb zu diesem Zeitpunkt in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt.

Gegen 17.00 Uhr lockte er unter einem Vorwand die 15-jährige Schülerin zu der öffentlichen Damentoilette im Stadtpark von Ch. Er drückte sie von hinten in den Toilettenraum und schloss die Toilettentür ab, so dass das Mädchen die Toilette nicht mehr verlassen konnte. Als das Mädchen zu schreien begann, drückte der Angeklagte mit der Hand dessen Mund zu. Nachdem das Mädchen der Aufforderung des Angeklagten, mit ihm zu "bumsen", nicht nachgekommen war, ließ er seine Hose bis zu den Knien herunter und fing an, vor dem Mädchen bis zum Samenerguss zu onanieren. Durch das Verhalten des Angeklagten war das Mädchen über den Zeitraum von mindestens 5 bis 6 Minuten gezwungen, in der Toilette zu verbleiben.

Hinsichtlich der exhibitionistischen Handlung hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse, an der Strafverfolgung bejaht.

2. Am 20.05.1995 ließ der Angeklagte sich gegen 22.00 Uhr in V. als Anhalter von der Schülerin ... in deren Pkw mitnehmen. Unter einem Vorwand lotste er sie in ein Waldstück bei P. Er forderte die Schülerin dort auf, ihm "einen runterzuholen". Die Schülerin weigerte sich, diesem Ansinnen nachzukommen und besprühte den Angeklagten mit einem Spray. Sie stieg dann aus dem Fahrzeug aus. Der Angeklagte folgte ihr über den Fahrersitz hinweg und wiederholte vor dem Fahrzeug seine Aufforderung. Sein Tonfall wurde dabei immer aggressiver. Des Weiteren erklärte der Angeklagte der Schülerin ..., dass sie Probleme kriegen würde, wenn sie seinem Ansinnen nicht nachkäme. Als er nach diesen mehrfach ausgesprochenen Drohungen sein erigiertes Glied entblößte, griff die Schülerin aus Angst zaghaft an das Glied. Der Angeschuldigte nahm daraufhin ihre Hand und führte mit dieser fünf bis sechs onanierende Bewegungen bei sich aus. Im Anschluss daran küsste er die Schülerin gegen deren Willen in Form eines Zungenkusses.

Auch bei dieser Gelegenheit hatte der Angeklagte zuvor ein Bier und ein sogenanntes "Rüscherl" getrunken, was zu einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 0,46 Promille führte. Seine Steuerungsfähigkeit war auch zu diesem Zeitpunkt eingeschränkt.

3. Aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Deggendorf wurde der Angeklagte am 24.04.1995 um 17.25 Uhr durch die Beamten der PI Kötzting, ... und ... in seiner Wohnung festgenommen und zur Polizeiinspektion Kötzting verbracht.

Als er gegen 17.45 Uhr von ... in den Haftraum im Keller der Dienststelle verbracht werden sollte, weigerte er sich und hielt sich mit beiden Händen am Türrahmen zum Treppenhaus fest. Als die Polizeibeamten daraufhin unmittelbaren Zwang anwandten, ließ der Angeklagte plötzlich los und sprang durch die Glasfüllung der geschlossenen Nebeneingangstüre. Er verletzte sich dabei am Gesicht und am Oberkörper nicht unerheblich. ... und ... eilten sofort hinterher und versuchten ihn festzuhalten. Dabei riss der Angeklagte die beiden Polizeibeamten zu Boden. Bei der weiteren Flucht des Angeklagten kam ... nochmals an ihn heran, wurde jedoch vom Angeklagten mit beiden Händen zu Boden gestoßen. Der Angeklagte konnte schließlich in der Werkstätte des Kreisbauhofes gestellt werden.

Die Polizeibeamten .. und ... wurden, was der Angeklagte billigend in Kauf genommen hatte, bei den Festhalteversuchen an Hand und Rücken leicht verletzt. Beim Sprung durch die Glastüre ging die Scheibe zu Bruch, wodurch Sachschaden in Höhe von etwa DM 600 entstand.

Die beiden Polizeibeamten sowie das Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz haben form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.

III.

Der Angeklagte hat den Sachverhalt hinsichtlich der Vorfälle in Ch. sowie auf der Polizeiinspektion Kötzting umfänglich eingestanden. Nachdem er zunächst das ihm zur Last gelegte Vor...

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