Nachgehend

OLG Nürnberg (Urteil vom 09.05.2012; Aktenzeichen 12 U 1247/11)

OLG Nürnberg (Urteil vom 10.01.2012; Aktenzeichen 14 U 1314/11)

 

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.556,57 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.10.2010, weitere 35.000,– EUR sowie weitere 1.761,08 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.10.2010 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeweils 2/3 aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis auf dem Bahnhofsgelände … vom 17.02.2010 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind; bei der Beklagten zu 2 ist diese Haftung begrenzt auf die Höchstgrenzen des § 9 Haftpflichtgesetz.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 39 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 61 % zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 92.696,45 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfall auf dem Bahnsteig des Bahnhofs … vom 17.02.2010.

Der am 12.04.1993 geborene Kläger fuhr am Mittwoch, den 17.02.2010 (Aschermittwoch) gemeinsam mit Bekannten, den Zeugen … und … mit dem Nahverkehrszug 35709 von … nach … und stieg dort gemeinsam mit diesen Bekannten bei dem planmäßigen Halt des Zuges gegen 01.35 Uhr aus. Der Kläger ging sodann den Bahnsteig entlang in Richtung … zum östlichen Ausgang des Bahnsteigs. Nachdem der Zug angefahren war, geriet der Kläger ins Straucheln und stürzte, wobei er mit den Füßen über die Bahnsteigkante in den Schienenbereich geriet. Der anfahrende Zug erfasste den linken Fuß des Klägers. Der Kläger erlitt dabei schwere Verletzungen am linken Fuß, die mit extremen Schmerzen verbunden waren.

Die Beklagte zu 1 ist Betriebsunternehmerin zum Betrieb der Eisenbahnfahrzeuge, durch deren Schienenfahrzeug der Kläger verletzt wurde. Die Beklagte zu 2 hält das Schienennetz vor, auf die Schienenfahrzeuge der Beklagten zu 1 verkehren. Die Beklagte zu 3 ist Eigentümerin und Betreiberin der Bahnhöfe einschließlich des Bahnhofs … die Aufgabe der Verkehrssicherung und insbesondere des Winterdienstes hat sie Drittunternehmen übertragen, die versichert sein müssen.

Zum Unfallzeitpunkt war der vom Kläger benutzte Bahnsteig des Bahnhofs … zum Teil geräumt. Der Bereich von der Bahnsteigkante bis etwa zu bzw. bis kurz vor der auf dem Bahnsteig angebrachten Sicherheitslinie, die sich in einer Entfernung von etwa 1 m zur Bahnsteigkante befindet, war – wenn auch der genaue Zustand im Detail streitig ist – geräumt, der Bereich hinter der Sicherheitslinie war nicht geräumt.

Wegen der Verletzung wurde der Kläger zunächst über 7 Wochen stationär im Klinikum … behandelt. Er wurde insbesondere mehrfach operiert. Nachdem eine Wiederherstellung des linken Fußes des Klägers nicht möglich war, musste letztlich infolge der erlittenen Quetschungen der linke Fuß des Klägers etwa ab der Ferse amputiert werden. Im Anschluss an diese Behandlung folgte eine 6-wöchige Reha-Behandlung in ….

Der Kläger war bis zu dem streitgegenständlichen Unfall ein sehr sportbegeisterter Schüler und wählte im Gymnasium das Leistungsfach Sport und wollte nach dem Abitur ein Sportstudium mit dem Ziel des Lehramts an Gymnasien beginnen. Ferner war der Kläger bis zum Unfallgeschehen aktiver Fußballspieler in der 1. Mannschaft des SSV … (Bayernliga) und strebte auch eine Profikarriere an. Aufgrund des Unfalls ist dem Kläger die bisherige Lebensgestaltung, die durch seine sportlichen Freizeitaktivitäten geprägt waren, nicht mehr möglich.

Infolge des Unfalls entstanden dem Kläger folgende Schäden:

Die Eltern des Klägers besuchten diesen während der 7-wöchigen stationären Behandlung im Klinikum-Süd in … täglich, die einfache Wegstrecke von deren Wohnsitz in … zum Klinikum … mit dem Pkw beträgt 28 km.

Während des 6-wöchigen Reha-Aufenthalts besuchten die Eltern den Kläger in der Reha-Klinik … zweimal wöchentlich, die einfache Wegstrecke von … nach … mit dem Pkw beträgt 187 km.

Die beim Unfall vom Kläger getragene neuwertige Kleidung musste vom Rettungspersonal zerschnitten werden und wurde dabei völlig zerstört; im Einzelnen:

1 Jeans der Marke Lee

110,00 EUR

Sportschuhe der Marke Puma

50,00 EUR

T-Shirt

20,00 EUR

Winterjacke „H+M”

40,00 EUR

Weste

30,00 EUR

insgesamt

250,00 EUR

Der Kläger kann sein bisheriges Schuhwerk nicht mehr benutzen und schaffte sich deshalb über die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse hinaus auf eigene Kosten Prothesenschuhe an.

Hierdurch entstanden Kosten in Höhe von

159,90 EUR.

Über die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse hinaus schaffte der Kläger eine Narbensalbe

an. Hierdurch entstanden Ko...

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