Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kläger sowie die Nebenintervenienten tragen die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Anfechtungsklage um die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten.

I.

1. Anfang des Jahres 2005 separierte die Beklagte einen Bestand Not leidender und insbesondere wegen Zahlungsverzuges bezüglich der geschuldeten Zins- oder Tilgungsleistungen leistungsgestörter Immobilienkredite in einem Umfang von insgesamt EUR 15,4 Mrd. in den Bereich „Real Estate Restructuring” (im Folgenden: RER-Portfolio). Im Jahre 2005 baute die Beklagte das RER-Portfolio um ein Volumen von EUR 4,1 Mrd. aus eigener Kraft ab; bis Ende Februar 2006 kam ein Abbau von weiteren EUR 350 Mio. hinzu. Um weitere EUR 1,8 Mrd. wurde das Volumen durch einen im Jahre 2005 erfolgten Verkauf gekündigter NPL-Kredite verringert; der Vollzug dieses Verkaufs geschah Ende des ersten Quartals des Jahres 2006.

Das Kreditportfolio XXX mit einem Volumen von circa EUR 2,171 Mrd. sollte zum Vollzug zunächst aus der Beklagten in eine 100%ige Tochtergesellschaft – die XXX GmbH Co. KG – ausgegliedert werden; anschließend sollten alle Geschäftsanteile an dieser Tochtergesellschaft und an ihrer Komplementärgesellschaft an eine Gesellschaft aus der XXX-Gruppe – die XXX GmbH -abgetreten werden. Am 16.1.2006 schloss die Beklagte mit der XXX Ltd. – ebenfalls einem Unternehmen aus der XXX-Gruppe – einen Rahmenvertrag. Der Übergang des Kreditportfolios sollte dann dergestalt vollzogen werden, dass dieses Kreditportfolio unmittelbar nach Wirksamwerden der Ausgliederung von der über keine Bankerlaubnis verfügenden XXX GmbH Co. KG auf die XXX GmbH als Abtretungsempfängerin, die über eine Bankerlaubnis nach § 32 KWG verfügte, übergeht.

In ihrer Einladung zu der Hauptversammlung der Beklagte am 23.5.2006 (Anlage K 2 aus dem hinzu verbundenen Verfahren 5 HK O 11177/06) führte die Beklagte zu Tagesordnungspunkt 13 folgendes aus:

„Der von der Käuferin für das Kreditportfolio zu zahlende „Basiskaufpreis” beträgt EUR 1 601 300 000 (Euro eine Milliarde sechshundert und eine Million dreihunderttausend). Dieser Betrag entspricht der Bewertung des Kreditportfolios, die durch die Käuferin im Rahmen ihres im Auktionsverfahren abgegebenen Gebots vorgenommen worden ist. Diese Bewertung wurde auf den 31. Oktober 2005 vorgenommen, da das Kreditportfolio mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31. Oktober 2005 verkauft wird. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich daher bei dem vorgenannten Basiskaufpreis um den für das Kreditportfolio zu zahlenden Kaufpreis. Dieser wird, entsprechend der Tatsache, dass der Verkauf mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31. Oktober 2005 erfolgt, ab dem Beginn des 1. November 2005 verzinst, und zwar mit 3,75% p.a.

Allerdings hat das Kreditportfolio seit dem 31. Oktober 2005 weiter „gelebt”, das heißt die HIB hat – insbesondere in Form von Zins- und Tilgungsleistungen – Eingänge auf das Kreditportfolio vereinnahmt, Aufwendungen auf das Kreditportfolio verauslagt (etwaige Gerichtskosten) und Auszahlungen im Hinblick auf das Kreditportfolio getätigt (dies kann der Fall sein, wenn solche Auszahlungen rechtlich erforderlich sind – wie etwa Auszahlungen bereits zugesagter Kredite – oder sonst im eigenen wohlverstandenen Interesse der Bank geboten sind). Da der Verkauf des Kreditportfolios mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31. Oktober 2005 erfolgt, muss wirtschaftlich die Situation hergestellt werden, die bestanden hätte, wenn das Kreditportfolio bereits am 31. Oktober 2005 auf die XXX-Gruppe übergegangen wäre. Der vorstehend genannte „Basiskaufpreis” ist daher um die zwischen dem 31. Oktober 2005 und dem Vollzug des Verkaufs auf das Kreditportfolio angefallenen Eingänge, Aufwendungen und Auszahlungen zu bereinigen. Die XXX rechnet damit, dass die Eingänge die Aufwendungen und Auszahlungen übersteigen werden und dass daher der letztendlich zu zahlende Kaufpreis geringer sein wird als der vorgenannte Basiskaufpreis. Genaue Einschätzungen hierzu lassen sich nicht treffen, schon weil dies von dem – noch nicht feststehenden – Zeitpunkt des Vollzugs des Vertrags abhängen würde. Aus Sicht der XXX ist es jedoch ohnehin wirtschaftlich ohne Bedeutung, ob ihr der Basiskaufpreis im Ergebnis formal als Kaufpreis oder als Überschuss der vor Vollzug des Rahmenvertrages anfallenden Eingänge über die Auszahlungen und Aufwendungen zufließt. Dies ändert nichts daran, dass wirtschaftlich Kaufpreis der Basiskaufpreis ist.”

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Einladung, der sowohl der Rahmen- als auch der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag im vollständigen Wortlaut beigefügt waren, wird in vollem Umfang auf Anlage K 2 aus dem hinzu verbundenen Verfahren 5 HK O 11177/06 Bezug genommen.

2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Beklagten, Herr XXX, verlas zu Beginn der Ha...

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