Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 13.08.1985; Aktenzeichen 26 C 5252/85)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 13.8.85 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

(Von der Fassung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf das erstinstanzielle Urteil Bezug genommen werden (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Im vorliegenden Fall wollte die Beklagte mit der Leistung unter Vorbehalt ersichtlich nur die Wirkung des § 814 BGB ausschließen. Eine Zahlung unter einem solchen Vorbehalt ist allgemeiner Auffassung entsprechend eine ordnungsgemäße Erfüllung im Sinne des § 362 BGB. Würde man dem Schuldner verweigern, auf diese Art und Weise die Wirkung des § 814 BGB auszuschließen, würde man im Ergebnis vom Schuldner verlangen rechtsgrundlose Zahlungen zu leisten, ohne daß dieser die Möglichkeit hätte, sie später wieder zurückfordern zu können.

Angesichts der klaren Rechtslage hält es die Kammer auch nicht für erforderlich zu der von der Beklagtenseite angesprochenen Rechtsfrage einen Rechtsentscheid zu erholen.

Kostenentscheidung: § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Müller Vorsitzender Richter am Landgericht, Dr. Scholz Richter am Landgericht, Erler Richter am Landgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1467752

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