Leitsatz (amtlich)

Im eV-Verfahren ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.

Dabei ist die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wonach auch rechtswidrige bzw. angefochtene Eigentümerbeschlüsse, solange sie nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt wurden, gültig und daher zu vollziehen sind.

 

Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 02.06.2008; Aktenzeichen 485 C 509/08)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 2.6.2008 (Az.: 485 C 509/08) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Kläger und Beklagte bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft G. in M., die von der beigeladenen Hausverwaltung verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 10.3.2008 wurde unter TOP 5 einstimmig folgender Beschluss gefasst:

„Die WEG beschließt die Sanierung der Terrassen angrenzend an die Wohnungen 12, 13 und 53 in den Häusern G. 23 und 25 zu Kosten von ca. EUR 45.000,00, wobei eine maximale Obergrenze von EUR 50.000,00 nicht überschritten werden dar. Die Sanierung soll im Frühjahr/Sommer 2008 ausgeführt werden. Die Auftragsvergabe erfolgt in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat.”

Im Protokoll (Anlage AG 1) ist ferner ausgeführt, dass die Abdichtungen der Dachterrasse im Haus G. 23 und einer oberen Terrasse im Anwesen G. 25 schadhaft sei. Eine Probeöffnung unter Aufsicht des Sachverständigen V. im Bereich der innenseitigen Durchfeuchtung habe gezeigt, dass die Abdichtung von Niederschlagswasser hinterlaufen werde. Im Protokoll ist weiter festgehalten, dass fünf vergleichbare Kostenangebote zwischen EUR 43.000,00 und EUR 57.000,00 vorliegen würden.

Diesen Beschluss hat der Kläger vor dem Amtsgericht mit Klage vom 10.4.2008 angefochten.

Mit Aushang vom 24.4.2008 (AST 1) hat die Hausverwaltung bekanntgegeben, dass die Sanierung in zwei Abschnitten durchgeführt werde, wobei der erste Bauabschnitt voraussichtlich am 28.4.2008 beginne und zwei Wochen dauern werde. Je nach Witterung werde mit dem zweiten Abschnitt beim Haus 23 ab Mitte Mai begonnen.

Mit Antrag vom 13.5.2008 hat der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit dem Inhalt, den angefochtenen Beschluss bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens außer Kraft zu setzen und den Antragsgegnern zu untersagen, die Sanierungsmaßnahmen weiter ausführen zu lassen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.5.2008 (Bl. 5/7 d.A.) antragsgemäß die einstweilige Verfügung erlassen. Nach Widerspruch seitens der Antragsgegner wurde Termin zur mündlichen Verhandlung am 2.6.2008 anberaumt, in dem die präsenten Zeugen S. und V. vernommen wurden; auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 31/38 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Amtsgericht die einstweilige Verfügung vom 15.5.2008 aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht im wesentlichen aus, dass jedenfalls kein Verfügungsgrund bestehe. Ein solcher sei nicht gegeben, wenn der Antragsteller trotz ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses lange zugewartet habe, bevor er die einstweilige Verfügung beantrage. Die Antragstellung am 13.5.2008 sei jedenfalls verspätet gewesen, nachdem der Verfügungskläger schon am 24.4.2008 von dem Beginn der Arbeiten am 28.4.2008 Kenntnis erlangt habe. Es sei unerheblich, dass mit der zweiten Phase der Sanierungsarbeiten erst Mitte Mai begonnen werden sollte, da der KIäger den Beschluss insgesamt und nicht nur einen bestimmten Teil der Sanierungsarbeiten angreife. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 42/47 d.A.) Bezug genommen.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6.6.2008 Berufung eingelegt. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel darauf, dass das Urteil aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung insbesondere zur Frage der Dringlichkeit und zudem überraschend ergangen sei. Ein Verfügungsgrund liege angesichts der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedenfalls vor. An das Kriterium der Selbstwiderlegung seien strenge Anforderungen zu stellen. Der Kläger habe wegen des unklaren Zeitpunktes des Beginns der Sanierungsarbeiten abwarten dürfen, ob und wann mit den Arbeiten begonnen werde, zumal er auch unstreitig der Hausverwaltung mit Fax vom 14.4.2008 mitgeteilt habe, dass er den Sanierungsbeschluss anfechte. Zwischen dem Aushang und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seien lediglich acht Werktage gelegen. Zumindest für den zweiten Sanierungsabschnitt könne keine Verspätung angenommen werden, da die Antragstellung sechs Tage vor Sanierungsbeginn erfolgt sei. Das Amtsgericht habe auch nicht darauf hingewiesen, dass es als entscheidungserheblich ansehe, dass der Kläger die Sanierung insgesamt angreife. Ein Verfügungsgrund liege auch deshalb vor, da eine weitere Ausführung der Arbeiten vollendete Tatsachen schaffe. Ein Rückbau der Sanierungsarbeiten sei gerichtsbekannt unmö...

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