Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften der Lieferanten, anderer Vorbesitzer und gewerblicher Abnehmer der Nacktaufnahme aus der Tageszeitung „…” vom 14.08.2001 auf Seite 19, die nach der Bildlegende … darstellen soll.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden die Summe von EUR 5.000,00 übersteigenden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe der in Ziffer I bezeichneten Nacktaufnahme entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 804,50 nebst 5 % Zinsen über den Basiszins seit dem 9.12.2002 zu bezahlen.

IV. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

sowie folgenden

Beschluss:

Der Streitwert wird bis zum 5.6.2003 auf 15.804,50 EUR und für die Zeit danach auf 9.804,50 EUR festgesetzt.

Diese Streitwerte verteilen sich auf die einzelnen Anträge wie folgt:

Antrag I:

Auskunft über Namen und Anschriften der Lieferanten, anderer Vorbesitzer und gewerblicher Abnehmer der Nacktaufnahme aus der Tageszeitung „…” vom 14.08.2001 auf Seite 19, die nach der Bildlegende … darstellen soll: 2.000,– EUR

Auskunft bzgl. Gesamtauflage und Umsätze in Stück der Printausgabe: 1.000,– EUR

Auskunft bzgl. Umsätze in EUR sowie Gewinn der Printausgabe: 1.000,– EUR

Auskunft über Dauer der Bereitstellung und Anzahl der Zugriffe im Internet: 500 EUR

Auskunft über Einnahmen in EUR und Gewinn durch Bereitstellung im Internet: 500 EUR

Antrag II:

Schadensersatzfeststellung bis zum 5.6.2003: 10.000,– EUR danach: 5.000,– EUR

Antrag III:

804,50 EUR

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen, die sich aus der Veröffentlichung des Bildes einer nackten Frau mit der Bildunterschrift „… nackt! Dieses einzige bekannte Nacktfoto der Göttin stammt aus der gemeinsamen Zeit mit Remarque.” in der Tageszeitung „…” vom 14.08.2001 auf Seite 19 (teilweise von den Parteien auch als Seite 13 bezeichnet) ergeben.

Die Klägerin ist die Tochter, Alleinerbin und nächste Angehörige der allgemein bekannten, am 06.05.1992 verstorbenen Schauspielerin und Sängerin …. Die Beklagte ist ein Verlagsunternehmen, das die Tageszeitung … herausbringt.

In der fraglichen Ausgabe der B. Z. berichtete die Beklagte über das Erscheinen des Buches „‚Sag, dass Du mich liebst …’ – ein Buch mit den Liebesbriefen von … an …” (Anlage K 3 und Bl. zu 51/52). Das angegriffene Foto trägt den Herkunftsvermerk: „Foto: …-Collection, aus dem Buch, Sag, dass Du mich liebst” (Kiepenheuer & Witsch, 224 Seiten, 38 Mark). Der Beitrag war auch im Internet abrufbar.

Weder … noch die Klägerin haben jemals in eine Veröffentlichung dieses Nackt-/Aktfotos der Schauspielerin eingewilligt.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 27.08.2002 hat die Klägerin die Beklagte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie zur Erteilung von Auskünften über Art und Umfang der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Nacktaufnahme, über Auflage der Zeitung, den erzielten Umsatz sowie über die unter Verwendung des Nacktbildes betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger aufgefordert (Anlage K 5).

Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 02.09.2002 eine Unterlassungserklärung abgegeben und Auskunft darüber erteilt, dass das Bild in der „…” in der Ausgabe vom 14.08.2002 sowie im Internet erschienen ist. Weitere Auskünfte wurden nicht erteilt (Anlage K 6).

Mit Schreiben vom 09.09.2002 ließ die Klägerin die Beklagte auf die Unvollständigkeit der Auskunftserteilung hinweisen. Ferner forderte die Klägerin in diesem Schreiben die Beklagte auf, die Abmahnkosten in Höhe von EUR 804,50 bis zum 20.09.2002 zu bezahlen (Anlagen K 7 und K 8).

Weitere Auskünfte wurden nicht erteilt, die Rechnung nicht bezahlt.

In der Klageschrift kündigte die Klägerin die Stellung der folgenden Anträge an:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Art und Umfang der Vervielfältigung, Verbreitung und/oder öffentlichen Wiedergabe der Nacktaufnahme aus der Tageszeitung „…” vom 14.08.2001 auf Seite 19, die nach der Bildlegende … darstellen soll und zwar unter Angabe von Namen und Anschrift der Lieferanten und anderer Vorbesitzern des Aktbildes, der gewerblichen Abnehmer, über die Gesamtauflage, über die mit den Exemplaren erzielten Umsätze in EUR und Stückzahl, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im einzelnen sowie über die Nutzung im Internet unter Angabe der Dauer der Bereitstellung und der Anzahl der Zugriffe auf die betroffenen Internet-Seiten (visits und...

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