Nachgehend

OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.09.2003; Aktenzeichen I-20 U 24/03)

 

Tenor

  • I.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Außerdem hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten und die Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein international tätiges Fotomodell, das bereits auf einer Vielzahl von Modenschauen namhafter Modehäuser, unter anderem für Cerrutti 1881, Fendi, Yves Saint Laurent und Escada, mitgewirkt hat. Der Beklagte betreibt in Düsseldorf eine Agentur für Wissenschafts- und Fachkommunikation. Anlässlich einer Straßenmodenschau, die am 22. und 23. September 2001 in Krefeld stattfand, war die Klägerin für die Vorführung von Damenbekleidung entgeltlich gebucht; darüber hinaus führte sie unentgeltlich für ein in Krefeld ansässiges Modehaus auch einige Dessous vor.

Aufgrund einer zwischen der Stadt Krefeld und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung, derzufolge der Beklagte Fotografien von der Straßenmodenschau zu dokumentarischen Zwecken fertigen sollte, nahm dieser eine Vielzahl von Fotografien der Straßenmodenschau auf, die unter anderem auch die Klägerin bei der Vorführung von Damenbekleidung zeigen. Bei dieser Tätigkeit wurde er von einer Redakteurin des Hauptsponsors dieser Straßehmodenschau, der T-Online International AG, begleitet, die ihn darum bat, insbesondere Fotografien von der Modenschau eines bestimmten Modehauses (ESCADA) zu fertigen, bei der unter anderem auch die Klägerin als Modell auftrat. Bei dieser Modenschau waren neben dem Beklagten eine Vielzahl anderer privat und gewerblich tätiger Fotografen zugegen, die auch Fotografien der Klägerin anfertigten, ohne dass der Moderator der Modenschau oder die Klägerin selbst eine Missbilligung dieses Handelns zu erkennen gaben. Eine ausdrückliche Erlaubnis der Klägerin, ob er diese ablichten dürfe oder ob er die von ihr gefertigten Fotografien später weitergeben oder veröffentlichen dürfe, hat der Beklagte nicht eingeholt.

Die von ihm gefertigten Fotografien stellte der Beklagte der T-Online International AG zur Verfügung, die eine von ihrer Online-Redaktion getroffene Auswahl an Bildern im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über die Straßenmodenschau auf ihrem unternehmenseigenen Webserver ins Netz stellte. Unter diesen Bildern befand sich auch die von dem Beklagten gefertigte, streitgegenständliche Fotografie der Klägerin und die weitere, in der Anlage K 1 zur Klageschrift dargestellte Fotografie. Nachdem die Klägerin am 24. September 2001 diese Fotografien ihrer Person unter der Internetadresse "www.t-online.de/strassenmodenschau" auf der Internetseite der T-Online International AG bemerkt hatte, ließ sie den Beklagten durch zwei verschiedene Anwälte zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern, was dieser in beiden Fällen ablehnte.

Die Klägerin trägt vor, sie habe weder der Anfertigung noch der Weitergabe oder Veröffentlichung der von ihrer Person anlässlich der Modenschau gefertigten Bilder zugestimmt. Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte sie dadurch, dass er das angegriffene Foto der T-Online International AG ohne ihre Zustimmung zur Verfügung gestellt habe, in ihrem Recht am eigenen Bild als besondere Ausformung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt habe. Weiterhin ist sie der Ansicht, dass zwar das Ereignis "Modenschau" zur Anfertigung und Veröffentlichung von Bildern der Modenschau berechtige, aber nicht dazu, einzelne Personen willkürlich herauszugreifen und diesen eine ungewollte Sonderstellung zukommen zulassen. Ein für § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG maßgebliches schutzbedürftiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe jedenfalls nicht hinsichtlich einer Ganzkörperansicht ihrer Person. Letztlich meint sie, dass die von dem Beklagten weitergeleitete Fotografie sie in einer für ihren Beruf als Fotomodell abträglichen Weise darstelle, so dass ihr auch ein Schmerzensgeld zustehe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

eine Abbildung, die ihre Person auf einer Modenschau in Dessous zeigt, gemäß nachfolgender Wiedergabe,

zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte durchführen zu lassen;

den Beklagten zu verurteilen, über den Umfang der Verbreitung der Abbildung Auskunft zu erteilen;

den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens EUR 300,00 beträgt, zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, er habe die von ihm angefertigten Fotos keinesfalls an die T-Online AG verkauft. Richtig...

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