Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 19.09.1989; Aktenzeichen 235 C 20720/89)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 19.9.1989 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

Tatbestand entfällt gemäß § 543 I ZPO.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist sachlich nicht begründet. Die Kammer schließt sich dem Urteil der ersten Instanz in vollem Umfang an und nimmt hierauf Bezug (§ 543 I ZPO). Die Entscheidung des Amtsgerichts steht insbesondere in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eigentumsgarantie. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 14.2.89 erneut darauf hingewiesen, daß das Fachgericht sämtlichen Zweifeln an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches nachzugehen hat und vorgeschobene Kündigungen keinen Schutz verdienen. Das Amtsgericht hat in diesem Rahmen zu Recht das Begehren des Klägers unter Mißbrauchsgesichtspunkten gewürdigt und ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die 3-Zimmerwohnung der Beklagten als Wohnung für den alleinstehenden Sohn des Klägers objektiv ungeeignet ist und somit an dem Selbstnutzungswunsch des Klägers bzw. dessen Sohn begründete Zweifel bestehen.

Das gleiche gilt für die Behauptung im Berufungsverfahren, wonach der Kläger die begehrte Wohnung nunmehr doch wieder selbst mit nutzen wolle. Dem steht die Erklärung des Klägers im Termin vom 5.9.89 entgegen. Danach wollte er seine derzeit bewohnte Wohnung beibehalten. Andererseits ließ der Kläger im Termin vom 28.3.90 vortragen, sein Sohn wolle heiraten und benötige deshalb die größere Wohnung. Bei einem derart wechselnden Sachvortrag drängt sich dem Gericht der Verdacht auf, daß die behauptete Lebensplanung des Klägers bzw. seines Sohnes leichtfertig der jeweiligen Prozeßsituation angepaßt wird und zu befürchten ist, daß sich die Pläne des Klägers nach Räumung der Wohnung genauso schnell wieder ändern könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Scholz Richter am Landgericht, Erler Richter am Landgericht, Thiermann Richterin am Landgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1434105

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