rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Barabfindung

 

Tenor

I. Der Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten.

III. Der Geschäftswert wird auf EUR 5.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Bundesrepublik Deutschland, handelnd durch den SoFFin, unterbreitete am 9.4.2009 den Aktionären der Antragsgegnerin – eine Aktiengesellschaft, deren Grundkapital in Inhaberstückaktien mit einem anteiligen Wert von je EUR 3,– am Grundkapital eingeteilt ist – ein öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb ihrer Aktien an der Antragsgegnerin zum Kaufpreis von EUR 1,39 je Aktie. Die Annahmefrist für dieses freiwillige öffentliche Übernahmeangebot endete am 4.5.2009. In Folge dieses Übernahmeangebots erhöhte sich durch Aktienerwerb die Beteiligung des SoFFin an der Antragsgegnerin auf ca. 47,31 % des damaligen Grundkapitals und der Stimmrechte. In einer weiteren Hauptversammlung vom 2.6.2009 wurde ein Beschluss gefasst, das Grundkapital der Antragsgegnerin um bis zu EUR 5.639.282,040,– unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Auf der Basis dieses Beschlusses wurde die Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 2.959.632.240,– durchgeführt, wobei der Erwerbspreis EUR 3,– je Aktie betrug. Der SoFFin erlangte dadurch einen Anteil in Höhe von 90 % des Grundkapitals. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin fasste am 5.10.2009 den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 1,30 je Aktie auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds (im Folgenden: SoFFin) zu übertragen. Am 13.10.2009 wurde der Beschluss in das Handelsregister eingetragen. Der Antragsteller verfügte über 43 Stückaktien der Antragsgegnerin.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2009 an das Amtsgericht München stellte der Antragsteller den Antrag, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn einen Betrag von EUR 73,10 nebst Zinsen zu bezahlen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Aktien seien mindestens EUR 3,– wert angesichts des von der Antragsgegnerin selbst bezahlten Betrages im Rahmen der Kapitalerhöhung. Jedenfalls aber könne der Antragsteller den Betrag von EUR 1,39 aus dem öffentlichen Übernahmeangebot verlangen.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer an das Amtsgericht München gerichteten Erwiderung darauf verweisen, sie sei nicht Schuldnerin der angemessenen Barabfindung, sondern der Hauptaktionär. Zudem bestehe eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts.

Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 19.11.2009, Az. 172 C 26885/09 (Bl. 14 d.A.) den Rechtsstreit auf Antrag des Antragstellers an das Landgericht München I verwiesen.

Der Vorsitzende der 38. Zivilkammer des Landgerichts München I hat den Antragsteller mit zwei Schreiben vom 27.11.2009 (Bl. 15/16 d.A.) und vom 4.2.2010 (Bl. 18/19 d.A.) auf die Unlässigkeit des Antrags hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 SpruchG entspricht. Aufgrund der Vorschrift des § 41 Abs. 2 Satz 1 SpruchG muss der Antragsteller den Antrag innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG begründen. Dabei muss die Antragsbegründung den Antragsgegnerin bezeichnen (4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SpruchG) und konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert enthalten, soweit hierzu in den in § 7 Abs. 3 SpruchG genannten Unterlagen (Übertragungsbericht und Bericht des gerichtlich bestellten Abfindungsprüfers) Angaben enthalten sind.

a. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SpruchG sind bereits nicht erfüllt, weil der Antragsteller nicht den richtigen Antragsgegner bezeichnet hat. Im Falle des hier gegebenen Squeeze out muss sich der Antrag nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 5 Nr. 3 SpruchG gegen den Hauptaktionär und gerade nicht gegen die Gesellschaft richten, die den Hauptversammlungsbeschluss gefasst hat. Vorliegend richtet sich der Antrag des Antragstellers nicht gegen den Hauptaktionär, sondern die Gesellschaft. Dies hat zur Folge, dass der Antrag bereits unzulässig ist. Soweit in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, die Bezeichnung des richtigen Antragsgegners stelle sich als Frage der Passivlegitimation und damit der Begründetheit des Antrags dar und es komme nur auf die formale Erfüllung der Nennung eines Antragsgegners an (vgl. Puszkajler in: Kölner Kommentar zum SpruchG, 1. Aufl., Rdn. 11 zu § 11; Krieger/Mennicke in: Lutter, UmwG, 4. Aufl., Rdn. 11 zu § 4 SpruchG; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Rdn. 13 zu § 4 SpruchG), vermag dem die Kammer mit der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung nicht zu folgen (vgl. Wasmann in: Kölner Kommentar zum SpruchG, a.a.O., Rdn. 2 zu § 5; Klöcker/Frowein, SpruchG, Rn. 1 zu § 5; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht...

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