Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.02.2011 zu zahlen, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 816,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 04.06.2011.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aus dem Verkehrsunfall vom 22.07.2006 in E., BAB … km …, AK U. ab 01.09.2011 noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu 70 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.

V. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten als in Deutschland verantwortlicher Haftpflichtversicherer des niederländischen Staatsangehörigen … Schadenersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 22.07.2006 gegen 2 Uhr auf der BAB A … in Fahrtrichtung K. bei Kilometer … ereignet hat.

Der Kläger fuhr zum Unfallzeitpunkt in Richtung K.. Aus ungeklärter Ursache kam er ins Schleudern, prallte in die Mittelschutzplanke und kam entgegen der Fahrtrichtung auf der Abbiegespur zum Stillstand. Der Unfallbeteiligte … befuhr mit seinem PKW Mercedes mit Abbiendlicht die A … in gleicher Fahrtrichtung, bog am Autobahnkreuz U. auf die Abbiegespur zur A …, Fahrtrichtung M. und fuhr gegen den dort unbeleuchtet stehenden beschädigten PKW des Klägers.

Nach dem Unfall hatte der Kläger einen offenen Unterschenkelbruch. Der Beklagte hat zunächst behauptet, dass sich der Kläger diesen Unterschenkelbruch beim Erstunfall zugezogen habe. Diesen Einwand hat er gemäß Schriftsatz vom 21.09.2011 nicht weiter aufrecht erhalten.

Der Kläger erlitt einen offenen Unterschenkelbruch rechts dritten Grades. Eine stationäre Behandlung fand vom 22.07.2006 bis 18.08.2006 statt. Bis zum 14.12.2006 bestand eine 100 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit, eine 50%ige für weitere zwei Monate; ab September 2010 war der Kläger wieder zu 100 % arbeitsfähig. Das verletzte Bein war über Jahre nicht belastbar. Der Kläger benötigte zur Fortbewegung Krücken, unterzog sich mehreren Physiotherapien und war in seiner bisherigen sportlichen Tätigkeit erheblich behindert.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte hafte für die Unfallfolgen. Ihn, den Kläger treffe keine Mitveranwortung, weil er nach seinem Erstunfall bei Dunkelheit auf der Autobahn liegen geblieben sei. Er selbst sei vor dem Erstunfall nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Er habe sich auch nach dem Unfall nicht unadequat verhalten. Demgegenüber sei der Fahrer des gegnerischen Fahrzeug entweder zu schnell gefahren oder habe nicht rechtzeitig auf die erkennbare Gefahr reagiert.

Hinsichtlich des Schmerzensgeld ist der Kläger der Auffassung, ihm stünde ein Betrag in Höhe von 35.000,– EUR zu. Ein Schmerzensgeld in dieser Höhe sei im Hinblick auf die unstreitigen Verletzungsfolgen angemessen. Desweiteren sei der Beklagte verpflichtet, zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Hinsichtlich der Verletzung sei es so, dass derzeit noch nicht endgültig abgeklärt sei, ob die noch im Operationsbereich sich befindlichen Nägel und Schrauben entfernt werden müssten oder nicht. Insoweit sei er in ärztlicher Behandlung.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte zu verurteilen an den Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls vom 22.07.2006, E., BAB … – km …, AK U., ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches jedoch einen Betrag in Höhe von 30.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2011 nicht unterschreiten sollte, zu bezahlen.

II. Die Beklagte zu verurteilen an den Kläger die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

III. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist dem Kläger den aus dem Verkehrsunfall vom 22.07.2006, E., BAB … – km …, AK U., noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte ist der Auffassung eine Haftung seines Versicherungsnehmers sei nicht gegeben. Der Kläger habe den Unfall allein verursacht und verschuldet. Sein Fahrzeug sei nach dem Erstunfall entgegen der Fahrtrichtung auf der Abbiegespur unbeleuchtet stehen geblieben. Für den Fahrer … sei der Unfall nicht vermeidbar gewesen. Plötzlich sei der unbeleuchtete PKW des Klägers vor ihm auf der Abbiegespur aufgetaucht. Trotz sofortiger Bremsung und versuchtem Ausweichen konnte er einen Anstoß an die...

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