Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitverschulden beim Verkehrsunfall durch nicht angepasste Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit. alternative Schuldfeststellung. Schmerzensgeld. Netzhautablösung

 

Normenkette

StVO § 18 Abs. 6; StVG § 17

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.04.2001 gegen 03.30 Uhr auf der BAB ..... in Fahrtrichtung P ereignete.

Zur Unfallzeit befuhr der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten LKW - amtliches Kennzeichen ...-..... - mit Anhänger - amtliches Kennzeichen ...-... - die BAB ..... in Fahrtrichtung P auf dem rechten Fahrstreifen. Aufgrund von "Sekundenschlaf" des Beklagten zu 1) kam der LKW nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen die Schutzplanken. Der LKW-Zug geriet auf die Fahrbahn zurück und kollidierte dort mit der Mittelleitplanke. Durch den Aufprall löste sich ein auf dem Anhänger mitgeführter Container, stürzte auf die Fahrbahn und blieb dort auf dem linken Fahrstreifen quer zur Fahrtrichtung liegen, wobei er auch mit einem Teil in die rechte Fahrspur hineinragte. Der Kläger befuhr etwa zur selben Zeit die rechte Fahrspur der BAB ..... in Fahrtrichtung P und fuhr dort auf den unbeleuchtet auf der Fahrbahn liegenden Container auf.

Der Kläger wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. Er erlitt eine Oberschenkelfraktur links, eine Halswirbelzerrung sowie eine Thoraxprellung links. Wegen dieser Verletzungen war der Kläger vom 04.04. bis 17.04.2001 und vom 08.04. bis 12.04.2003 in stationärer Krankenhausbehandlung. Es besteht dauerhaft eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %. Arbeitsunfähigkeit bestand vom 04.04. bis 22.04.2001 zu 100 % und vom 23.04. bis 09.09.2001 zu 50 %. Die Heilbehandlung dauert an. Der Kläger leidet noch unter Kniegelenksbeschwerden mit Instabilitätsgefühl. Am 22.03.2004 wurde ein Riss des Innenmeniskus festgestellt, der ebenfalls auf den Unfall vom 04.04.2001 zurückzuführen ist.

Der Fahrzeugschaden des Klägers, der Schaden für abhanden gekommene und beschädigte Kleidung und Gegenstände, Fahrtkosten und die Kosten der stationären Behandlungen beliefen sich auf insgesamt 16.520,11 €. Wegen der Zusammensetzung dieser Schäden im Einzelnen wird auf die Darstellung in der Klageschrift vom 01.04.2004, Bl. 4 - 6 d. A., verwiesen. Auf diese Schäden zahlte die Beklagte zu 2) unter Abzug von 130,00 € für ersparte Verpflegungskosten während des stationären Aufenthalts des Klägers und unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 1/3 einen Betrag von 10.926,74 €. Wegen der unstreitig erlittenen Verletzungen zahlte die Beklagte zu 2) darüber hinaus an den Kläger 2/3 des von ihr für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes von 7.000,00 €, also weitere 5.806,03 €. Auf das Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2) vom 30.10.2007 (Bl. 91 d. A.) wird Bezug genommen.

Mit der Klageschrift vom 01.04.2004 hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 16.520,11 € und eines Schmerzensgeldes von nicht unter 5.000,00 € nebst Zinsen zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 08.04.2004 hat er die Klage in Höhe von 11.752,04 € zurückgenommen.

Der Kläger behauptet, auch eine am 03.08.2001 diagnostizierte Netzhautablösung rechts sei auf den Unfall vom 04.04.2001 zurückzuführen. Seine Sehkraft habe sich dadurch um 2 Dioptrien von -4,5 auf -6,5 verschlechtert. Das scharfe Sehen sei beeinträchtigt. Er verlangt dafür nunmehr die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 7.500,00 €. Mit Folgeschäden sei zu rechnen. Eine Erhöhung des Augeninnendrucks mit der Folge einer Erblindung sei nicht auszuschließen.

Hinsichtlich des Unfallgeschehens ist der Kläger der Auffassung, dass der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen sei und allein schuldhaft von dem Beklagten zu 1) verursacht worden sei, so dass ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Schäden zu 100 % bestehe. Ein Mitverschulden sei ihm nicht anzulasten.

Er behauptet, der Container, der von dem Beklagten zu 1), wie unstreitig, nicht gesichert worden sei, sei auf der Fahrbahn nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen. Vom Anhänger gelöst habe sich der Container aufgrund beschädigter Halterungsklammern. Der Kläger behauptet, bei der Kollision mit einer den Sichtverhältnissen angemessenen Geschwindigkeit von 100 bis 110 km/h gefahren zu sein. Er habe vor der Kollision noch Personen auf dem Seitenstreifen gesehen, weshalb er seine Geschwindigkeit verringert habe und sein Fahrzeug in Richtung linke Fahrbahnseite gelenkt habe.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Restschadensersatz in Bezug auf den materiellen Schaden in Höhe von 5.463,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte...

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