Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Rückforderung rechtsgrundlos abgerechneter Nebenkosten nach Vertragsbeendigung. Wohnraummiete: Vermieterstellung der nicht vertragsunterzeichnenden Ehefrau des Vermieters. Wohnraummiete: Umfang einer Mieterpflicht zur Gartenpflege

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der Mieter kann auch nach Vertragsbeendigung die Zahlungen auf rechtsgrundlos in die Betriebskostenabrechnung eingestellte Nebenkostenpositionen zurückfordern.

 

Orientierungssatz

1. Hat allein der vermietende Ehemann einen Mietvertrag über ein Haus unterzeichnet, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß auch die im Vertragsrubrum genannte Ehefrau Vermieter geworden ist. Zwar soll ein Mietvertrag im Zweifel auch mit der Ehefrau des Vermieters geschlossen sein, wenn diese im Kopf des schriftlichen Mietvertrages aufgeführt wird. Dies setzt jedoch voraus, daß der andere Ehepartner entsprechende Vertretungsmacht hatte, die er jedenfalls nicht aus BGB § 1357 herleiten kann, denn die An- oder Vermietung eines Haus fällt in der Regel nicht in den Rahmen der üblichen der Schlüsselgewalt des BGB § 1357 unterfallenden Rechtsgeschäfte. Ist auch für eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht nichts ersichtlich, ist die (nicht einmal namentlich genannte Ehefrau) nicht ebenfalls Vermieter geworden.

2. Grundsätzlich ist die Instandhaltung eines Hausgrundstücks Sache des Vermieters. Selbst wenn eine Pflicht zur Gartenpflege durch den Mieter aus der vertragsgemäßen Nutzungsüberlassung des Gartens und der Terrasse herzuleiten ist, beinhaltet eine solche Pflicht nur einfachste Arbeiten wie zB Rasenmähen. Bei Auszug des Mieters können jedenfalls eine Wiederherstellung von Rasenkanten, eine Rasensanierung und vergleichbare Pflanz- und Sanierungsarbeiten nicht verlangt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739873

WuM 2000, 680

WuM 2000, 690

WuM 2000, 691

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