Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietpreisüberhöhung: "Geringes Angebot an vergleichbaren Räumen"

 

Leitsatz (redaktionell)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Zur Frage, wann von einem "geringen Angebot an vergleichbaren Räumen" im Sinne von WiStrG § 5 auszugehen ist.

 

Orientierungssatz

1. Ein gewichtiges Indiz für ein "geringes Angebot an vergleichbaren Räumen" iSd WiStrG § 5 Abs 2 S 1 liegt vor, wenn eine Gemeinde in die Liste der Gemeinden mit unzureichender Wohnungsversorgung aufgenommen worden ist. Dann kann angenommen werden, daß in der betreffenden Gemeinde auch tatsächlich eine Mangellage besteht.

2. Die "Unausgeglichenheit" des Wohnungsmarktes setzt keine Unterversorgung voraus. Vielmehr liegt ein geringes Angebot iSd WiStrG § 5 Abs 2 S 1 schon dann vor, wenn das Angebot die Nachfrage nicht spürbar überschreitet und der Vermieter daher in der Lage ist, die Mietbedingungen zu bestimmen.

 

Normenkette

BGB §§ 134, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; WiStrG § 5 Abs. 2 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 538345

NZM 2000, 86

WuM 1999, 467

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