Verfahrensgang

AG Magdeburg (Entscheidung vom 09.04.2003; Aktenzeichen 123 C 416/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 9.4.2003, Geschäftsnummer 123 C 416/03, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23,84 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3.10.2002 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 95 %, die Beklagte zu 5 %.

Wert: 568,28 Euro.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. den §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO n.F., 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie ihren mit der Klage geltend gemachten Anspruch in voller Höher weiterverfolgt, ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung weiterer 23,84 Euro gem. den §§ 7 STVG, 3 PflVG i.V.m. § 249 Abs. 2 BGB.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 249 BGB n.F. auch auf die Fälle anzuwenden, in denen ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.

§ 249 BGB regelt den Fall der Wiederherstellung (Naturalrestitution) und schützt damit das Integritätsinteresse, also das Vermögen in seiner konkreten Güterzusammensetzung. Die Höhe des Schadensersatzes berechnet sich daher nach den Kosten, die zur Herstellung des früheren Zustandes notwendig sind. Dabei kann der frühere Zustand entweder durch Reparatur der beschädigten Sache oder durch eine Ersatzbeschaffung hergestellt werden. § 251 BGB gibt demgegenüber einen Anspruch auf Wertersatz und ersetzt somit die Werteinbuße, die das Vermögen des Geschädigten durch das Schadensereignis erlitten hat.

Die Naturalrestitution hat dabei den Vorrang; Wertersatz wird nur dann gewährt, wenn die Wiederherstellung unmöglich oder unverhältnismäßig ist.

Da die Rechtsprechung den Anwendungsbereich des § 249 BGB auch auf den Fall ausgeweitet hat, dass eine Reparatur unverhältnismäßig, eine Ersatzbeschaffung aber möglich wäre, und somit auch die Ersatzbeschaffung als eine Wiederherstellung i.S.d. § 249 BGB behandelt, bleiben für die Anwendung des § 251 BGB faktisch nur noch die Fälle, in denen sowohl eine Reparatur als auch eine Ersatzbeschaffung unmöglich oder unverhältnismäßig ist.

An diesen Grundsätzen hat sich auch durch das Schadensrechtsänderungsgesetz nichts geändert.

Da die Klägerin sich ein Ersatzfahrzeug gekauft hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Ersatzbeschaffung für sie unmöglich oder unverhältnismäßig war. Damit richtet sich die Frage der Schadensberechnung nach § 249 BGB n.F.

Da die Klägerin hier den Schaden fiktiv gegen Vorlage eines Schätzgutachtens abrechnet, was ihr auch nach der Änderung des § 249 BGB weiterhin gestattet ist, wird ihr die Umsatzsteuer nur noch dann und insoweit erstattet, als sie tatsächlich angefallen ist.

In den Fällen, in denen ein Gebrauchtwagen von einem Händler als Ersatzfahrzeug beschafft wird, unterliegt dieses Geschäft der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG. Die Umsatzsteuer fällt dabei nicht auf den gesamten Verkaufspreis, sondern lediglich auf die Differenz zwischen Händlereinkaufspreis und Verkaufspreis, also auf den Gewinn an. Die konkret angefallene Umsatzsteuer darf dabei nicht in einer Rechnung ausgewiesen werden, § 25 a Abs. 6 UStG, kann aber im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ermittelt werden. Der so ermittelte Betrag ist als angefallene Umsatzsteuer zu ersetzen, wenn der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht. Tut er dieses nicht, so ist der ermittelte Betrag bis zur Höhe des Umsatzsteuerbetrages zu ersetzen, der bei dem wirtschaftlich günstigeren Weg angefallen wäre.

Konkret bedeutet dieses Folgendes:

Zunächst ist zu klären, wie viel Umsatzsteuer in dem Wiederbeschaffungswert von 5.600 Euro und in dem Restwert von 400 Euro enthalten ist, auf den die Klägerin Anspruch hat.

Dieses richtet sich nach der durchschnittlichen Handelsspanne, auf die die Umsatzsteuer bei der Differenzbesteuerung entfällt.

Der von der Beklagten vorgenommene 16 %ige Abzug von dem gesamten jeweiligen Wert ist einer Überprüfung entzogen. Denn die Klägerin hat weder in erster Instanz noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist Tatsachen zum beschädigten Fahrzeug vorgetragen, die den Schluss gerechtfertigt hätten, dass der PKW vor seiner Beschädigung nicht mehr als regelbesteuertes Fahrzeug hätte erworben werden können und die eine Ermittlung der Handelsspanne im Wege der Schätzung oder durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermöglicht hätten. Soweit erstmals mit Schriftsatz vom 10.7.2003 mitgeteilt wird, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um einen ca. 4 Jahre alten Opel Astra handelt, ist dieses Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen, da nicht erkennbar ist, dass es aus anderen Gründen als Nachlässigkeit der klagenden Partei nicht bereits in erster Instanz geltend gemacht worden ist. Anschließend ist zu klären, wie viel Umsatzsteuer in dem von der Kläg...

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