Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung

 

Verfahrensgang

AG Leipzig (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen 106 C 5485/04)

 

Tenor

  • Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 27.10.2004 (Az.: 106 C 5485/04) teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 335,- € nebst Zinsen hieraus von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.06.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
  • Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  • Die Revision des Klägers wird zugelassen.
  • Streitwert: 652,- €
 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Erstattung von Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall.

Der Pkw des Kläger, ein Audi A6 Avant, wurde bei einem Verkehrsunfall am 17.02.2004 in Leipzig beschädigt. Unfallgegner war Herr …, dessen Fahrzeug bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Der Unfallhergang und die Pflicht der Beklagten, den Schaden des Klägers in vollem Umfang zu regulieren, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger beauftragte das in Leipzig ansässige Sachverständigenbüro mit der Begutachtung seines in Leipzig-Engelsdorf stehenden Fahrzeugs. Grundlage für das Honorar des Gutachters war die Gebührentabelle des Sachverständigenbüros. Diese wurde dem Kläger bei der Erteilung des Auftrags ausgehändigt und legt das Grundhonorar fest in Abhängigkeit von der Brutto-Schadenshöhe zzgl. Wertminderung bzw. beim Totalschaden dem Brutto-Wiederbeschaffungswert.

Der Gutachter ermittelte Reparaturkosten von brutto 7.976,91 €. Eine Wertminderung verbleibe nicht. Der Wiederbeschaffungswert betrage 8.000,- €. Für das Gutachten wurden dem Kläger Kosten von netto 652,- € in Rechnung gestellt. Diese setzen sich gemäß der Gebührentabelle der Sachverständigen zusammen aus einem Grundhonorar von 542,- € bei einer Schadenshöhe von 8.000,- €, pauschal 16,- € Fahrtkosten und 18,- € Porto-/Telefonkosten, sowie 32,- € für 16 Fotos und 44,- € Schreibgebühren (Bl. 8 d.A.).

Der Kläger hat die Gutachterkosten ausgeglichen. Die Beklagte verweigert die Erstattung.

Der Kläger verweist darauf, dass der Anspruch auf Erstattung von Gutachterkosten, die bemessen worden seien in Abhängigkeit von der Höhe der Reparaturkosten bzw. des Wiederbeschaffungswertes, im Haftpflichtprozess anerkannt worden seien vom AG Leipzig (Az.: 118 C 2981/04; Az.: 111 C 11610/03; Az.: 115 C 11340/03 und Az.: 114 C 2443/04) und vom AG Chemnitz (Az.: 16 C 3081/03). Im übrigen verweist der Kläger auf die veröffentlichen Entscheidungen AG Wiesbaden (Az.: 92 C 2398/02; Schaden-Praxis 2002, 360), AG Frankfurt (Az.: 30 C 303/02; Schaden-Praxis 287), AG Westerburg (Az.: 23 C 268/01; ZfS 2002, 72), AG Gelsenkirchen (Az.: 36 C 175/01; Schaden-Praxis 2002, 144), AG Bad Kreuznach (Az.: 2 C 1181/00; Schaden-Praxis 2002, 72), AG Riebnitz-Damgarten (Az.: 1 C 22/98; Schaden-Praxis 2001, 140) und AG Darmstadt (Az.: 306 C 2045/99; ZfS 2000, 65). Auch die pauschale Abrechnung der Nebenkosten sei üblich und nicht zu beanstanden. Dies hätten z.B. das AG Bad Schwalbach (Az.: 3 C 392/01; Schaden-Praxis 2002, 108), das AG Bochum (Az.: 45 C 165/95; Schaden-Praxis 1995, 386) und das LG Bochum (Az.: 5 S 151/01m; Schaden-Praxis 2002, 254) festgestellt.

Der Rechtsstreit sei nur die Fortsetzung von Differenzen zwischen der Beklagten und dem Sachverständigenbüro. Die Beklagte habe deren Rechnungen pauschal gekürzt, was von den Gutachtern nicht hingenommen worden sei.

Im übrigen habe die Beklagte im April 2002 mit dem Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen (BVSK) vereinbart, dass Gutachterhonorare in Abhängigkeit von der ermittelten Schadenshöhe abgerechnet werden.

Sollten die Honorarforderungen der Gutachter überhöht sein, könne die Beklagte die Abtretung eventueller Ersatzansprüche verlangen.

Die Beklagte hatte zunächst bestritten, dass der Kläger die Gutachterkosten bezahlt habe und dass eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden sei. Letztere würde (so die Beklagte unter Hinweis auf AG Düsseldorf, Az.: 32 C 9870/96) als Vertrag zu Lasten Dritter nicht gegen die Beklagte wirken können. Außerdem sei die Rechnung der Gutachter nicht prüffähig und deren Anspruch daher nicht fällig (so habe das LG Wiesbaden zu Az.: 1 S 23/03 entschieden; auch das AG Leverkusen verlange zu Az.: 24 C 140/03 für einen fälligen Anspruch eines Sachverständigen eine nach Stundenaufwand erstellte Rechnung). Im übrigen seien die Kosten überhöht. So sei in der Rechtsprechung ein Betrag von DM 120,- pro Stunde (LG Köln, Az.: 24 O 19/02) anerkannt worden bzw. werde ausgegangen von Beträgen zwischen DM 95,- und DM 120,- (unter Hinweis auf AG Rosenheim, ZfS 1990, 409; LG Köln, ZfS 1991, 15; AG Stuttgart-Bad Cannstadt, VersR 1996, 771).

Die Bestimmung von Sachverständigenkosten unabhängig vom Zeitaufwand sei nicht “billig” i.S. des § 315 BGB (mit Hinweis auf LG Wiesbaden a.a.O., AG Man...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge