Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats- Artikel 43 EG und 48 EG. Optiker. Voraussetzungen der Niederlassung. Eröffnung und Betrieb von Optikergeschäften. Beschränkungen. Rechtfertigung. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

 

Beteiligte

Kommission / Griechenland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Hellenische Republik

 

Tenor

1. Die Hellenische Republik hat dadurch, dass sie das Gesetz Nr. 971/79 über die Ausübung des Optikerberufs und über die Geschäfte für Optikartikel, das es einem diplomierten Optiker als natürlicher Person nicht erlaubt, mehr als ein Optikergeschäft zu betreiben, erlassen und aufrechterhalten hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 43 EG verstoßen.

2. Die Hellenische Republik hat dadurch, dass sie das Gesetz Nr. 971/79 und das Gesetz Nr. 2646/98 über die Entwicklung des nationalen Systems der sozialen Versorgung und andere Bestimmungen erlassen und aufrechterhalten hat, die die Möglichkeit, dass eine juristische Person in Griechenland ein Optikergeschäft eröffnet, von den Voraussetzungen abhängig machen,

  • dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Optikergeschäfts auf den Namen eines anerkannten Optikers als natürlicher Person ausgestellt wird, dass die Person, die die Erlaubnis für den Betrieb des Geschäfts besitzt, mit mindestens 50 % am Gesellschaftskapital sowie an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft beteiligt ist, dass die Gesellschaft die Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft hat und
  • dass der betreffende Optiker höchstens noch an einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, die Eigentümer eines Optikergeschäfts ist, vorausgesetzt, dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Geschäfts auf den Namen eines anderen anerkannten Optikers ausgestellt ist,

gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 48 EG verstoßen.

3. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 27. März 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

Hellenische Republik, vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta, sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), P. Kuris und G. Arestis,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Dezember 2004

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass

  • die Hellenische Republik dadurch, dass sie das Gesetz Nr. 971/79 über die Ausübung des Optikerberufs und über die Geschäfte für Optikartikel (FEK A' 223, im Folgenden: Gesetz Nr. 971/79), das es einem diplomierten Optiker als natürlicher Person nicht erlaubt, mehr als ein Optikergeschäft zu betreiben, erlassen und aufrechterhalten hat, die Voraussetzungen für die Niederlassung von Optikern als natürlichen Personen beschränkt und damit gegen Artikel 43 EG verstoßen hat und dass
  • die Hellenische Republik dadurch, dass sie das Gesetz Nr. 971/79 und das Gesetz Nr. 2646/98 über die Entwicklung des nationalen Systems der sozialen Versorgung und andere Bestimmungen (FEK A' 236, S. 3455, im Folgenden: Gesetz Nr. 2646/98) erlassen und aufrechterhalten hat, die die Möglichkeit, dass eine juristische Person in Griechenland ein Optikergeschäft eröffnet, von den Voraussetzungen abhängig machen,
  • dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Optikergeschäfts auf den Namen eines anerkannten Optikers als natürlicher Person ausgestellt wird, dass die Person, die die Erlaubnis für den Betrieb des Geschäfts besitzt, mit mindestens 50 % am Gesellschaftskapital sowie an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft beteiligt ist, dass die Gesellschaft die Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft hat und
  • dass der betreffende Optiker höchstens noch an einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, die Eigentümer eines Optikergeschäfts ist, vorausgesetzt, dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Geschäfts auf den Namen eines anderen anerkannten Optikers ausgestellt ist,

die Voraussetzungen für die Niederlassung juristischer Personen im Optiksektor in Griechenland in einer mit Artikel 43 EG unvereinbaren Weise eingeschränkt und dadurch gegen Artikel 48 EG in Verbindung mit Artikel 43 EG verstoßen hat, dass sie juristischen Personen Beschränkungen auferlegt, die für natürliche Personen nicht bestehen.

Nationaler rechtlicher Rahmen

2 Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 971/79 bestimmt:

„Unbeschadet der Regelungen i...

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