Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Art. 43 EG und 48 EG. Optiker. Voraussetzungen der Niederlassung. Eröffnung und Betrieb von Optikergeschäften. Unvollständige Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs. Pauschalbetrag

 

Beteiligte

Kommission / Griechenland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Hellenische Republik

 

Tenor

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 228 EG gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland (C-140/03), ergriffen hat.

2. Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft” einen Pauschalbetrag von einer Million Euro zu zahlen.

3. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 228 EG, eingereicht am 18. Dezember 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Zavvos und E. Traversa als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk und L. Bay Larsen sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2009,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

  • festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 48 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland (C-140/03, Slg. 2005, I-3177), ergriffen hat;
  • die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 70 956 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland zu zahlen;
  • die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe durch Multiplikation eines Tagesbetrags mit der Zahl der Tage erhalten wird, während deren die Vertragsverletzung fortgesetzt wird, und zwar ab dem Tag, an dem das Urteil Kommission/Griechenland erlassen worden ist, bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache ergeht, und
  • der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Nationaler rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Der nationale rechtliche Rahmen wird durch die folgenden Gesetze festgelegt: das Gesetz Nr. 971/79 über die Ausübung des Optikerberufs und über die Geschäfte für Optikartikel (FEK A' 223, im Folgenden: Gesetz Nr. 971/79), das Gesetz Nr. 2646/98 über die Entwicklung des nationalen Systems der sozialen Versorgung und andere Bestimmungen (FEK A' 236, im Folgenden: Gesetz Nr. 2646/98), das Gesetz Nr. 3204/03 zur Änderung und Ergänzung der Regelung über die Entwicklung des nationalen Systems der sozialen Versorgung und zur Regelung anderer Fragen aus dem Bereich des Ministeriums für Gesundheit und Vorsorge (FEK A' 296, im Folgenden: Gesetz Nr. 3204/03) und das Gesetz Nr. 3661/08 vom 19. Mai 2008 (FEK A' 89, im Folgenden: Gesetz Nr. 3661/08).

Rz. 3

Zum Zeitpunkt des für das Urteil Kommission/Griechenland maßgeblichen Sachverhalts lauteten die Art. 6 Abs. 6, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 971/79 wie folgt:

„Artikel 6

6. Unbeschadet der Regelungen in Absatz 3 dieses Artikels (Niederlassung in Apotheken) und in Artikel 8 Absatz 2 (Übertragung an Familienangehörige) werden Optikergeschäfte von den Inhabern der für ihren Betrieb erteilten Genehmigung persönlich geleitet. Jeder Optiker kann nur ein einziges Optikergeschäft leiten …

Artikel 7

1. Optikergeschäfte können nur von den Inhabern einer Optikerlizenz errichtet werden, und ihr Betrieb ist von der Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige staatliche Behörde abhängig.

Artikel 8

1. Die Genehmigung für den Betrieb eines Optikergeschäfts ist persönlich und nicht übertragbar.

…”

Rz. 4

Art. 27 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 2646/98 bestimmte:

„Nur anerkannte Optiker können eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft zum Betrieb eines Optikergeschäfts gründen, vorausgesetzt, dass derjenige, der die Genehmigung für den Betrieb des Geschäfts besitzt, mit mindestens 50 % am Gesellschaftskapital beteiligt ist. Ein Optiker kann höch...

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