Verfahrensgang

AG Grimma (Entscheidung vom 03.06.2009; Aktenzeichen 3 OWi 166 Js 47293/08)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Kostenansatz des Amtsgerichts Grimma - Zweigstelle Wurzen - vom 19.02.2009, Kassenzeichen KSB 626090163204, in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.06.2009 (Az.: 3 OWi 166 Js 47293/08) aufgehoben.

    Wegen unrichtiger Sachbehandlung sind die Kosten des anthropologischen Vergleichsgutachtens vom 29.12.2008 nicht zu erheben.

  • 2.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

    Der Beschwerdewert beträgt 669,97 EUR.

 

Gründe

I.

Das Regierungspräsidium Chemnitz - Bußgeldbehörde - erließ gegen den Betroffenen ... als Fahrer des PkW Renault, amtl. Kennzeichen ..., am 22.07.2008 einen Bußgeldbescheid wegen eines am 30.04.2008 begangenen Verstoßes gegen die Abstandsvorschriften. In dem Bußgeldbescheid wurde eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR und ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt sowie die Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister festgesetzt.

Der vor dem Erlass des Bußgeldbescheides erfolgten Anhörung des Betroffenen mit Schreiben vom 06.06.2008 waren drei Ausdrucke aus der von dem Verkehrsverstoß angefertigten Videoaufzeichnung beigefügt gewesen. Einer dieser Ausdrucke lässt dabei lediglich einen PkW von Ferne erkennen; bei den weiteren Ausdrucken handelt es sich um vergrößerte Ausschnitte dieser Aufnahme, wobei einer dieser Ausschnitte auf das amtliche Kennzeichen des PkW beschränkt ist und der anderen den Fahrer verschwommen erkennen lässt.

Gegen den ihm am 24.07.2008 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene mit Schreiben vom 04.08.2008 Einspruch ein. Diesen begründete er damit, dass es "uns" aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei, festzustellen, wer an dem genanten Termin das Fahrzeug geführt habe.

Nachdem das Verfahren am 09.10.2008 beim Amtsgericht Grimma Zweigstelle Würzen eingegangen war, übersandte der zuständige Richter mit Verfügung vom 04.10.2008 die Akte an den Sachverständigen für Forensische Anthropologie Dipl. Biol. Bastian J. Hirthammer, mit dem Auftrag zu prüfen, ob ein anthropologisches Vergleichsgutachten erstellt werden könne. Der Sachverständige teilte dem Amtsgericht am 31.10.2008 mit, dass das in der Akte enthaltende Lichtbild für eine Identifikation höchst wahrscheinlich geeignet sei; gleichzeitig wies er darauf hin, dass eine Verbesserung der Erkennbarkeit sich sicherlich durch eine Ausschnittsvergrößerung im Originalvideo vom Verstoß erzielen lasse.

Das Amtsgericht Grimma - Zweigstelle Wurzen - erließ daraufhin am 11.11.2008 einen Beschluss über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Betroffene der Fahrer des Tatfahrzeuges zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes gewesen sei. Mit der Gutachtenerstattung wurde der Sachverständige Dipl.-Biol. Bastian J. Hirthammer beauftragt (Bl. 23 d. BA). Eine Anhörung des im Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen sowie eine Belehrung über die Höhe der zu erwartenden Sachverständigenkosten waren vor Erlass des Beschlusses nicht erfolgt. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde am 11.11.2008 an den Betroffenen übersandt.

Mit Schreiben vom 19.11.2008 (Bl. 21 d. BA) forderte der Sachverständige das Original-Video bei der Bußgeldbehörde an, da die Ausdrucke der fertigten Videobilder qualitativ nicht für eine einwandfreie Begutachtung ausreichten. Diese leitete die Anfrage an die Polizei weiter, die gemäß Mitteilung vom 25.11.2008 die Videosequenz sowie Fahrerbilder an den Sachverständigen übersandte.

Am 05.01.2009 ging das Sachverständigengutachten vom 29.12.2009 beim Amtsgericht Grimma Zweigstelle Wurzen ein. Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (über 99,72 %) mit dem auf den Ausdrucken erkennbaren Fahrer identisch sei. Dieses Ergebnis wurde allerdings unter anderem unter den Vorbehalt gestellt, dass kein naher Blutsverwandter als Betroffener in Frage komme.

Dem Gutachten war eine Rechnung vom 29.12.2008 über insgesamt 669,97 EUR beigefügt, die sie wie folgt zusammensetzt (Bl. II der Sachakte - SA):

Nach Eingang des Gutachtens übersandte das Amtsgericht dieses am 09.01.2009 an den Betroffenen mit dem Hinweis des zuständigen Richters, dass das Gericht aus Kostengründen zur Rücknahme des Einspruchs rate (Bl. 23 RS d. SA).

Mit Schreiben vom 26.01.2009 nahm der Betroffene daraufhin den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück. Gleichzeitig erklärte er, er habe den ausstehenden Gesamtbetrag aus dem Bußgeldbescheid beglichen und werde seinen Führerschein innerhalb der nächsten 4 Monate in amtliche Verwahrung geben (Bl. 32 d.A.).

Mit Datum vom 19.02.2009 erstellte das Amtsgericht Grimma - Zweigstelle - Wurzen unter dem Kassenzeichen KSB 62609090163204 eine Kostenrechnung zulasten des Betroffenen über Sachverständigenauslagen in Höhe von 669,97 EUR.

Mit Anwaltsschreiben vom 27.02.2009 legte der Betroffene gegen die Kostenrechnung vom 19.02.2009 Erinnerung ein. ...

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