Verfahrensgang

AG Krefeld (Urteil vom 25.05.1993; Aktenzeichen 9 C 218/93)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.05.1993 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung des ausstehenden Pachtzinses verurteilt, da die Klage gemäß §§ 146, 57 ZVG, 571, 581 BGB begründet ist. Der Beklagte kann nämlich gegenüber der Klageforderung nicht mit Erfolg mit einem Kautionsruckzahlungsanspruch die Aufrechnung erklären. Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, kommt, es dabei auf die Frage, ob § 572 BGB auf die Rechtsbeziehungen des Zwangsverwalters zum Mieter anwendbar ist, überhaupt nicht an. Erachtet man nämlich die – unmittelbare oder entsprechende. – Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall der Zwangsverwaltung für zulässig, so steht dem Rückzahlungsanspruch § 572 Satz 2 BGB entgegen, da der Kläger unstreitig die Kaution nicht erlangt hat. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Eigentümer … auf Grund des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 13. Oktober 1992 verpflichtet war, das Kautionsguthaben an den Kläger im vorliegenden Verfahren in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter zu zahlen. Dieses Urteil vermag die tatsächliche Zahlung nicht zu ersetzen. Der Wortlaut des § 572 Satz 2 BGB ist insofern eindeutig. Halt man andererseits die Vorschrift des § 572 BGB im Rahmen der Zwangsverwaltung nicht für anwedbar, so greift die Aufrechnung im Hinblick auf § 392 BGB gleichfalls nicht durch. Voraussetzungen für die Aufrechnung ist nämlich, daß beide Ansprüche gleichzeitig fällig geworden sind, was vorliegend nicht der Fall ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Dem steht das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13.10.1992 im Verfahren 4 O 150/92 nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten beinhaltet diese Entscheidung nämlich gerade nicht einen – fälligen – Ruckzahlungsanspruch der geleisteten Kaution an den Beklagten im vorliegenden Verfahren, sondern vielmehr allein die Verpflichtung des Eigentümers Cox, die Kaution an den Zwangsverwalter auszuzahlen.

Die Berufung war mithin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 3.020,– DM

 

Unterschriften

Stomps, Dr. Kuhnel, Kümpel

 

Fundstellen

Haufe-Index 1257554

Rpfleger 1994, 224

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