Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung durch Ehegatten als Vermieter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unterzeichnet ein Ehegatte ein Mietvertragsformular, in dem die Vermieter im Rubrum als Eheleute bezeichnet sind, ist dies ein Indiz, daß auch der andere Ehegatte Vermieter ist.

2. Sind Eheleute Vermieter, muß die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung von beiden Ehepartnern erhoben werden. Der eine Ehepartner kann den anderen nicht zur Klageerhebung im eigenen Namen ermächtigen, da die Vorschriften in den BGB §§ 182 bis 185 nicht auf Zustimmungsverlangen anwendbar sind und eine gewillkürte Prozeßstandschaft mangels Abtretbarkeit des Anspruchs auf Vertragsänderung unzulässig ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1732458

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